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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Jurasek, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des RR in F vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Oktober 1973, Zl. 7 V- 2556/1/1973, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, Politische Expositur Feldkirchen, erkannte den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 16. Jänner 1973 schuldig, er habe am 11. November 1972 um 3.20 Uhr in Villach auf der Kreuzung Ossiacherzeile-Seebacherallee als Lenker des Personenkraftwagens Knn einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und es als Fahrzeuglenker unterlassen a) diesen Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen und b) am Unfallsort zu verbleiben sowie an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung zu a) nach § 4 Abs. 5 StVO und zu b) nach § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit. begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. werde gegen den Beschwerdeführer zu
a) und b) je eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe von je drei Tagen) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1973 Einspruch und brachte hiezu vor, daß in der Strafverfügung als Tatzeit der 11. November 1972, 3.20 Uhr, angeführt sei. Zu dieser Zeit sei er jedoch bereits daheim gewesen. Die Tatzeit sei nicht der 11. November 1972, 3.20 Uhr, sondern richtig der 11. November 1972, 1.00 Uhr, gewesen. Die im gegenständlichen Fall vorliegende einzige Verfolgungshandlung während der dreimonatigen Verjährungsfrist sei die Strafverfügung mit der Tatzeit 3.20 Uhr gewesen. Es werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus dem Verfolgungsausschließungsgrund der Verjährung beantragt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erkannte dieselbe Behörde mit Straferkenntnis vom 26. Juli 1973 den Beschwerdeführer der gleichen Verwaltungsübertretungen schuldig, weil er am 11. November 1972 um 1.00 Uhr in Villach auf der Kreuzung Ossiacherzeile-Seebacherallee als Lenker des Personenkraftwagens Knn einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es als Fahrzeuglenker unterlassen habe a) diesen Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen, und b) am Unfallsort zu verbleiben und an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken. Es wurden über ihn die gleichen Geld- bzw. Ersatzarreststrafen wie in der Strafverfügung verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 1973 und 3. Mai 1973 das Ergebnis des Beweisverfahrens schriftlich nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei, der Beschwerdeführer sich aber dazu konkret nicht mehr geäußert, sondern durch seinen Rechtsvertreter die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verjährung beantragt habe.
Eine Verjährung sei jedoch nicht eingetreten, weil die Behörde die Verfolgungshandlung des Beschwerdeführers innerhalb der Dreimonatsfrist durchgeführt habe. Die vorgenommene Berichtigung der Tatzeit lediglich hinsichtlich der Uhrzeit rechtfertige nicht die Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 VStG 1950. Im Hinblick auf den im Beweisverfahren dargelegten Sachverhalt sei einwandfrei bewiesen, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen habe.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, daß er in der gegenständlichen Angelegenheit von der Behörde erster Instanz zwei Straferkenntnisse, nämlich vom 9. Juli 1973 und vom 26. Juli 1973, zugestellt erhalten habe. Im Übrigen machte er wieder Verjährung geltend, indem er darauf verwies, daß ihm von der Behörde erster Instanz in der Strafverfügung vom 16. Jänner 1973 ein am 11. November 1972 um 3.20 Uhr verursachter Verkehrsunfall zur Last gelegt worden sei, während in den beiden Straferkenntnissen die Tatzeit auf den 11. November 1972 1.00 Uhr richtiggestellt worden sei. Die dreimonatige Verjährungsfrist habe im vorliegenden Fall am 11. Februar 1973 geendet. Bis dahin sei aber nur die Strafverfügung mit einer Tatzeit um 3.20 Uhr gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Hinsichtlich der richtigen Tatzeit 11. November 1972 1.00 Uhr sei erst am 15. Februar 1973, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, eine Mitteilung der Behörde erster Instanz an den Beschwerdeführer ergangen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie das erstinstanzliche Straferkenntnis, soweit es die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO zum Gegenstand hatte und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe von drei Tagen) verhängt worden war, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob und die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verfügte; im übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab. In der für das gegenständliche Verfahren maßgebenden Begründung des angefochtenen Bescheides führte sie im wesentlichen aus, daß es sich bei den von der Erstbehörde erlassenen beiden Straferkenntnissen vom 26. Juli 1973 und vom 31. Juli 1973 nicht um zwei verschiedene Bescheide handle, sondern um inhaltlich gleichlautende Straferkenntnisse. Mit Rücksicht darauf, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 9. Juli 1973 nicht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern diesem selbst zugestellt worden sei, habe die Behörde erster Rechtsstufe am 26. Juli 1973 ein weiteres Straferkenntnis dem Rechtsvertreter zugestellt. Die Tatsache der unterschiedlichen Datierung vermöge an dem gleichlautenden Inhalt der beiden Bescheide nichts zu ändern, zumal die Zeitangabe, womit jeder Bescheid nach § 18 Abs. 4 AVG 1950 bzw. § 46 Abs. 2 VStG 1950 zu versehen sei, für seine Rechtswirkungen und deren Eintritt ohne Bedeutung seien. Zur Sache selbst sei auszuführen, daß dem Beschwerdeführer sowohl in der Strafverfügung als auch im nunmehr bekämpften Straferkenntnis primär angelastet worden sei, einen von ihm am 11. November 1972 in Villach auf der Kreuzung Ossiacherzeile-Seebacherallee verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet und dadurch eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen zu haben. Das tatbestandsmäßige Verhalten nach dieser Gesetzesstelle erschöpfe sich sohin in der Unterlassung der rechtzeitigen Meldung eines vom Täter verursachten Verkehrsunfalles mit bloßem Sachschaden. Daraus folge aber, daß die Zeit der Begehung dieser Tat niemals etwa mit dem Unfallszeitpunkt ident sein könne. Der letztere sei für die Ermittlung der Tatzeit nur insofern von Bedeutung, als er erst die Verständigungspflicht auslöse und damit den Lauf jener Frist in Gang setze, die den im ersten Absatz des § 4 genannten Personen zur Erfüllung dieser Pflicht offenstehe. Die Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO sei demnach erst vollendet, wenn der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete diese Frist habe ungenützt verstreichen lassen. Vor deren Ablauf könne von einem strafbaren Verhalten im hier maßgeblichen Sinn zufolge Fehlens eines wesentlichen Tatbestandsmerkmales nicht gesprochen werden. Diese Überlegungen hätten zu dem Ergebnis geführt, daß der Tatzeitpunkt notwendigerweise mit dem Ende der erwähnten Frist zusammenfalle. Da diese Zeitspanne jedoch einer eindeutigen Bestimmbarkeit nicht zugängig sei, erscheine bei Übertretungen der in Rede stehenden Art eine exakte Feststellung der Tatzeit begrifflich ausgeschlossen. Es treffe daher der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Spruch der Strafverfügung beinhalte eine unrichtige Tatzeit, nicht zu. Denn in Wahrheit habe sich die belangte Behörde erster Rechtsstufe bloß hinsichtlich des Unfallzeitpunktes insofern geirrt, als sie, wie sich an Hand der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige eindeutig nachweisen lasse, aus einem offenkundigen Versehen die Zeit der Unfallsereignung mit jener des Beginnes der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme verwechselt habe. Es könne daher davon, daß dem Beschuldigten in der Strafverfügung eine andere Tat angelastet worden sei als im Straferkenntnis, keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe selbst durch seinen Hinweis, daß sich die Tat nicht um 3.20 Uhr, sondern um 1.00 Uhr zugetragen und diesbezüglich auch in seiner Eingabe von der Richtigstellung der Unfallszeit durch die Behörde gesprochen habe, zu erkennen gegeben, daß über die Identität des Sachverhaltes in keinem Stadium des Verfahrens Unklarheiten geherrscht hätten. Damit aber werde der eingewendeten Verfolgungsverjährung der Boden entzogen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verweist zunächst in seiner Beschwerde darauf, daß in der Strafverfügung das Kennzeichen seines PKWs richtig mit Knn im Straferkenntnis vom 9. Juli 1973 bzw. 26. Juli 1973 jedoch aktenwidrig mit Knn bezeichnet worden sei. Der in diesem Vorbringen zum Ausdruck gebrachte Vorwurf trifft wohl zu, doch ergibt sich aus der Anzeige sowie der Strafverfügung und aus der ganzen Aktenlage, daß es sich nur um den PKW mit der Kennzeichennummer Knn handeln kann und bei der erstmaligen Anführung der unrichtigen Kennzeichennummer Knn im Straferkenntnis vom 9. Juni 1973, ein offenkundiger Schreibfehler vorlag, der in der Folge auch von der belangten Behörde übersehen und in ihren Bescheid übernommen wurde. Dieser offenkundige Tippfehler wird wohl einer Berichtigung zugeführt werden müssen, kann aber die bekämpfte Sachentscheidung nicht beeinflussen, weshalb dieser Mangel nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.
In seinem weiteren Beschwerdevorbringen bemängelt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die festgestellte Tat entgegen der Vorschrift des § 44 lit. a VStG 1950 nicht ausreichend konkretisiert, weil sie - ebenso wie auch die Unterinstanz - es unterlassen habe, im Spruch die dem Beschwerdeführer zur Erstattung der Unfallsmeldung zur Verfügung stehende Zeitspanne anzugeben. Der Beschwerdeführer könne der belangten Behörde nicht beipflichten, daß die Zeitspanne "ohne unnötigen Aufschub" einer eindeutigen Bestimmbarkeit nicht zugänglich sei. Die Zeitspanne beginne im gegenständlichen Fall frühestens mit dem Unfallszeitpunkt (11. November 1972, 1.00 Uhr) und ende ebenfalls vor dem 11. November 1972, 3.25 Uhr, da der Beschwerdeführer zu dem genannten Zeitpunkt bereits von Villach nach Feldkirchen gefahren gewesen sei und sich zu Hause befunden habe. Eine Bestimmbarkeit der Zeitspanne ohne unnötigen Aufschub wäre der belangten Behörde nach dem Inhalt der Verkehrsunfallsanzeige ohne weiteres möglich gewesen.
Die in diesem Vorbringen zum Ausdruck gebrachte Rechtsrüge ist nicht begründet. Es ist richtig, daß gemäß § 44 lit. a VStG 1950 die als erwiesen angenommene Tat in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren ist. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes nur, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von anderen Taten nicht unterschieden werden kann. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist selbst der Meinung, daß die Zeit der Begehung der Tat niemals mit dem Unfallszeitpunkt ident sein könne, weil dieser Zeitpunkt erst die Verständigungspflicht auslöse und damit den Lauf jener Frist in Gang setze, die den im ersten Absatz des § 4 StVO genannten bestimmten Personen zur Erfüllung dieser Pflicht offenstehe. Er vermeint jedoch, daß die Zeitspanne "ohne unnötigen Aufschub" eindeutig bestimmbar sei. Dieser Rechtsansicht kann der Gerichtshof nicht beipflichten. Wie die belangte Behörde bereits in ihrem angefochtenen Bescheid nach Meinung des Gerichtshofes richtig ausgeführt hat, ist die Länge der im Gesetz mit der Formulierung "ohne unnötigen Aufschub" umschriebenen Zeitspanne einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Damit brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, daß eine klare Grenzziehung zwischen "noch rechtzeitiger" und "bereits verspäteter" Meldung faktisch ausgeschlossen ist. Es werden daher andere Kriterien zur eindeutigen Individualisierung und Konkretisierung der Tat hinsichtlich der Tatzeit herangezogen werden müssen, wobei der Konkretisierung hinsichtlich der Tatzeit gewisse Grenzen gesetzt sind und mehr als zu diesem Zweck notwendig ist, im Spruch des Straferkenntnisses nicht aufzuscheinen braucht. Sicher ist für die Beurteilung, ob eine Meldung erstattet wurde, die Unfallszeit von Bedeutung, weil diese die Pflicht zur Verständigung auslöst und damit die Frist in Gang setzt, die der Gesetzgeber mit dem unbestimmten Begriff "ohne unnötigen Aufschub" festgelegt hat. Von einer Tatzeit im wörtlichen Sinn kann hier wohl nicht gesprochen werden. Es genügt daher bei Setzung des Tatbestandes nach § 4 Abs. 5 StVO zur Angabe dieser Zeit, wenn im Spruch neben der Zeitangabe des Unfalles auch das Tatbestandsmerkmal "ohne unnötigen Aufschub" enthalten ist, weil dadurch bereits die Tat hinsichtlich des Begehungszeitpunktes hinreichend konkretisiert ist. Die näheren Gründe für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales werden dann in der Begründung des Bescheides anzuführen sein, wobei die Frage, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde, nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen ist. Sicher wird der Tatbestand nach § 4 Abs. 5 StVO dann als erfüllt anzusehen sein, wenn Überhaupt keine Unfallmeldung oder eine solche so spät erfolgt ist, daß von einer "ohne unnötigen Aufschub" vorgenommenen Meldung nicht mehr gesprochen werden kann. Und um einen solchen Fall handelt es sich gegenständlich. Nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst hat sich der Verkehrsunfall am 11. November 1972 um 1.00 Uhr ereignet, und es wurde vom Beschwerdeführer darüber erst um 11.30 Uhr Meldung erstattet. Daß der Beschwerdeführer durch das Anfahren an einen Radabweiser einen Verkehrsunfall verursacht hat, wird von ihm nicht bestritten. Aus der Beschädigung des Kraftwagens, die letztlich dessen Abschleppung erforderlich machte, musste der Beschwerdeführer auch erkennen, daß ein Schaden eingetreten ist. Die Behörde hatte daher nur noch zu prüfen, ob die Anzeige "ohne unnötigen Aufschub" erstattet wurde. Mit Rücksicht darauf, daß sich der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall mit einem Mietwagen zu seiner in Feldkirchen gelegenen Wohnung fahren ließ und nichts vorbrachte, woraus zu ersehen gewesen wäre, daß er erst in der Lage gewesen sei, die Anzeige um 11.30 Uhr zu erstatten, konnte die belangte Behörde mit Recht annehmen, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO erfüllt hat. Daraus ergibt sich aber, daß die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gema8 § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.
Wien, am 26. Juni 1974
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001925.X00Im RIS seit
19.02.2020Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020