RS Vwgh 1984/9/21 83/02/0411

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Veröffentlicht am 21.09.1984
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 implizit

Rechtssatz

Ein an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehender kann sich jedoch auf die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Identitätsnachweises nur dann berufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sachschaden in seinem Vermögen gehabt hat und die Beteiligten persönlich Kontakt aufgenommen haben (zur persönlichen Kontaktaufnahme Hinweis E 9.7.1964, 0245/64, VwSlg 6410 A/1964 und E 17.12.1982, 81/02/0360).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020411.X02

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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