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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Weinke, über die Beschwerde des JH in A, vertreten durch Dr. Hellmut Rohn, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Oktober 1969, Zl. II b - 1364/1-1969, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel sprach mit Straferkenntnis vom 11. Juni 1969 aus, der Beschwerdeführer habe am 25. November 1967 um 24 Uhr mit einem dem Kennzeichen nachbestimmten Personenkraftwagen auf der Brixenthaler-Bundesstraße in Richtung Kitzbühel, unweit des Gasthofes "S", einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub hierüber die Anzeige zu erstatten; er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 werde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses legte die Behörde erster Instanz dar, daß der Beschwerdeführer - nachdem er mit seinem schleudernden Personenkraftwagen einen Gartenzaun in der Länge von
6.50 m beschädigt habe - keine Vorkehrungen getroffen habe, um dem Geschädigten seine Identität nachzuweisen, bzw. beim Gendarmeriepostenkommando Kitzbühel die Anzeige zu erstatten. Vielmehr sei der Beschwerdeführer erst am nächsten Morgen als Lenker ausgeforscht worden. Auch treffe die Meinung des Beschwerdeführers - die dieser in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vertreten habe - nicht zu, daß eine derartige Meldung auf den nächsten Tag hätte verschoben werden können, ebenso, daß ein Identitätsnachweis durch das Zurücklassen des Fahrzeuges am Unfallort erbracht worden sei. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer u. a. vor, daß wegen der Zurücklassung seines Personenkraftwagens an der Unfallstelle keine dringlichen Verfügungen nötig gewesen seien, die etwa die Inanspruchnahme der Behörde oder der Gendarmerie kurz nach Mitternacht erforderlich gemacht hätten, sodaß die Anzeige wegen des geringfügigen Schaden am Zaun ohne weiteres auf die Amtsstunden am nächsten Werktag hätte verschoben werden können. Seine am nächsten Tag erfolgte Anzeige könne daher bei vernünftiger Beurteilung des Sachverhaltes nicht als verspätet gewertet werden. Auch sei der Beschwerdeführer durch den Unfall unter Schockwirkung gestanden und verletzt worden, sodaß ihm nicht zuzumuten gewesen sei, noch während des Nachtdienstes der Gendarmerie bei dieser die Meldung zu erstatten. Das Straferkenntnis erster Instanz sei dann 18 Monate nach Anzeigeerstattung erlassen worden. Dagegen habe ihm die Behörde als Verschulden angerechnet, daß er nicht etwa innerhalb einer halben Stunde nach Mitternacht über einen Verkehrsunfall, bei dem nur ein Zaun beschädigt und der Personenkraftwagen des Beschwerdeführers an der Unfallstelle zurückgelassen worden sei, Anzeige erstattet habe. Im Verhältnis zu diesem Zeitaufwand der Behörde könne wohl kaum die Ansicht vertreten werden, daß seine um 8 Uhr früh dem Gendarmen JK gegenüber erstattete Anzeige verspätet gewesen sei. Auch habe dieser Beamte ihm in Gegenwart seiner Gattin die Weisung erteilt, mit dem Zauneigentümer den Schadenersatz zu regeln, seinen Wagen zu bergen und dann seine mündliche Anzeige am Gendarmerieposten schriftlich zu wiederholen. Außerdem habe er, der Beschwerdeführer, noch in der Nacht, bevor er von einem ehemaligen Angestellten nach Hause gebracht worden sei, versucht, den Eigentümer des beschädigten Zaunes anzutreffen, was ihm aber auch am nächsten Tage nicht gelungen sei. Für sein Vorbringen und dafür, daß er die Anzeige - wenn auch erst am nächsten Morgen - so doch ohne unnötigen Aufschub erstattet habe, berief sich der Beschwerdeführer auf die Gendarmerieanzeige und beantragte die Einvernahme mehrerer Zeugen und zwar die seiner Gattin, des Zeugen JD und des Gendarmen JK. Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 1. Oktober 1969 der Berufung insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe auf S 150,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) herabgesetzt und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert wurde, daß die Bestrafung des Beschwerdeführers nicht nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, sondern nach § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. zu erfolgen habe. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, daß der Berufung des Beschwerdeführers nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe habe Folge gegeben werden können. In der Sache selbst vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß der Beschwerdeführer, nachdem er den Unfall um ca. 24 Uhr verursacht habe, bis in die frühen Morgenstunden nachweislich die nächste Gendarmeriedienststelle, obgleich ihm ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten bis zu dieser Zeit ebenfalls nicht möglich gewesen sei, nicht verständigt habe. In dieser Handlungsweise sehe die Berufungsbehörde einen unnötigen Aufschub im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO 1960, wenngleich die verhängte Strafe auf Grund der näheren Umstände überhöht erscheine.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde, deren Ausführungen im wesentlichen mit denen der Berufung übereinstimmen, brachte der Beschwerdeführer u. a. vor, daß er bei dem von ihm verursachten Unfall am Kopf und am linken Arm leicht verletzt worden und benommen gewesen sei. Nachdem er in dem Haus, dessen Zaun er beschädigt habe, niemanden antreffen habe können, habe er sich auf den Heimweg begeben. Auf diesem habe ihn, wegen der erkennbaren Schockwirkung, ein Bekannter nach Hause gebracht. Am nächsten Morgen hätte ihm dann der Gendarm JK die Weisung erteilt, nach Schadensregelung am Gendarmeriepostenkommando
Kitzbühel vorzusprechen, um entweder die Anzeige zu wiederholen oder zu unterschreiben. Dieser Sachverhalt sei von beiden Behörden zu Unrecht der Strafbestimmung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 unterstellt worden, da der Beschwerdeführer die Anzeige ohne unnötigen Aufschub erstattet habe. Hiebei wäre zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer zufolge eigener Verletzung unter einer starken Schockwirkung gestanden sei und er außerdem seinen Personenkraftwagen samt Kennzeichen an der Unfallstelle zurückgelassen habe. Auch sei dem Beschwerdeführer weder von der Erstbehörde noch von der Berufungsbehörde das Erhebungsergebnis vorgehalten worden. Wenn auch die belangte Behörde das Strafausmaß herabgesetzt habe, so bleibe das Straferkenntnis doch rechtswidrig und unbegründet, weil es für den Beschwerdeführer auf Grund des Unfallsherganges unzumutbar gewesen wäre, eine sofortige Anzeige bei der Gendarmerie zu erstatten, zumal das Gesetz selbst durch den Ausdruck "ohne unnötigen Aufschub" offensichtlich auch Fälle berücksichtige, in welchen ein Aufschub nötig sei, was auf den gegenständlichen Fall zutreffen würde. Die Feststellung, ob ein Aufschub nötig oder unnötig sei, unterliege weder der freien Beweiswürdigung noch dem freien Ermessen, vielmehr sei die Feststellung, daß die Anzeige des Beschwerdeführers verspätet erstattet worden sei, von beiden Behörden willkürlich unter Hinwegsetzung über den bekanntgewordenen Sachverhalt getroffen worden. Das Straferkenntnis sei auch mangelhaft geblieben, da dem Beschwerdeführer nicht die Verfahrensergebnisse vorgehalten worden seien und es die Behörde unterlassen habe, die von ihm namhaft gemachten Zeugen zu vernehmen. Diese Zeugen hätten bestätigen können, daß einerseits der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, den Unfall zu melden, und daß er nach diesem wegen der Verletzungsfolgen benommen gewesen und unter Schockwirkung gestanden sei. Hätten die Verwaltungsbehörden erster und zweiter Instanz diese Beweise durchgeführt, dann wären sie mit Sicherheit zur Überzeugung gekommen, daß der Beschwerdeführer noch rechtzeitig und jedenfalls vor Entfernung seines am Unfallsort zurückgelassenen Kraftfahrzeuges die Anzeige erstattet habe. In seiner über Auftrag getätigten Beschwerdeergänzung beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid entweder wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 StVO 1960 sehen vor, daß bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt werden muß. Eine solche Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang stand, einander ihre Identität nachgewiesen haben.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle ist es also, daß es sich um einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gehandelt hat. Da aber im Beschwerdefall unbestritten feststeht, daß neben dem vom Beschwerdeführer verursachten Sachschäden dieser bei diesen Unfall leichte Verletzungen erlitten hat, ist vorerst zu prüfen, ob die Behörden beider Rechtsstufen zu Recht die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 als übertreten ansehen durften, zumal bei Verletzungen eines Unfallteilnehmers die Bestimmung des § 4 Abs. 2 leg. cit. Anwendung zu finden hat.
Nun hat aber der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Mai 1962, Slg. N. F. Nr. 5801/A, ausgesprochen, daß unter den im § 4 Abs. 2 StVO 1960 genannten Personen nur jene Personen zu verstehen sind, die den bei einem Verkehrsunfall Verletzten Hilfe zu leisten, bzw. für fremde Hilfe zu sorgen haben. Darunter können vernünftigerweise nicht auch die vom Unfall selbst Betroffenen bezüglich ihrer eigenen Verletzungen verstanden werden, weil diese, wenn sie für ihre Verletzungen Sorge tragen, nicht Hilfe leisten.
Steht somit fest, daß den Beschwerdeführet eine Anzeigepflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO 1960 nicht getroffen hat, weil bei dem Verkehrsunfall nur er allein verletzt und ein Schaden an fremden Sachen verursacht worden war, dann blieb für ihn nur die Verpflichtung, über den Sachschaden - mangels Identitätsnachweises - ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle die Anzeige zu erstatten. Die belangte Behörde konnte daher bei Überprüfung des ihr vorliegenden Bescheides die Verletzung des Beschwerdeführers insoferne unbeachtet lassen und die Unterstellung des Sachverhaltes unter die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO durch die erste Instanz als richtig befinden.
In der Sache selbst hat der Beschwerdeführer sowohl im Berufungsverfahren, als auch in der Beschwerde, die Unterstellung des Sachverhaltes unter die vorgenannte Bestimmung im wesentlichen unter folgenden Gesichtspunkten bekämpft:
1. habe er die Meldung am Morgen des darauf folgenden Tages, somit ohne unnötigen Aufschub erstattet;
2. habe er bereits nach den Unfall versucht, mit dem Eigentümer des beschädigten Gartenzaunes Kontakt aufzunehmen;
3. sei er beim Unfall verletzt worden und habe er nach dem Unfall unter einer Schockwirkung gestanden;
4. habe er am Unfallsort seinen Personenkraftwagen zurückgelassen, sodaß seine Identifizierung ohne Weiters möglich gewesen wäre, und
5. sei die belangte Behörde in einem nicht mängelfreien Verfahren zu ihrem Spruch gekommen
Wenn die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 vorschreibt daß die Meldung eines Verkehrsunfalles mit alleinigem Sachschaden "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen hat, dann ist aus dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle die Schlußfolgerung zu ziehen, daß deren Auslegung nur nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen hat.
Wenn nämlich der Gesetzgeber davon spricht, daß diese Meldung "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen hat, dann kann darunter nur verstanden werden, daß diese Meldung nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw. nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises, zu erfolgen hat. Daraus ergibt sich, daß anders als bei einem Unfall mit Personenschaden, bei dem die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle durch die hiezu Verpflichteten sofort zu erfolgen hat, der Gesetzgeber den an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden Beteiligten insofern einen Spielraum eingeräumt hat, als die Meldung dieses Unfalles in einem relativ kurz an diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden kann. In diesem Zusammenhang kann auch von keinem Ermessensspielraum der Behörde gesprochen werden, weil das Tatbestandsmerkmal "ohne unnötigen Aufschub" sich aus der Subjektivität des Einzelfalles ergibt und somit einen solchen Spielraum überhaupt nicht eröffnen kann.
Der Beschwerdeführer meint, seine Meldung sei am nächsten Morgen noch ohne unnötigen Aufschub erfolgt und sei er daher schon aus diesem Grunde zu Unrecht bestraft worden. Diese Meldung könnte jedoch nur dann als zeitgerecht gelten, wenn nachgewiesen wäre, es sei der Gendarmerieposten Kitzbühel zu der in Frage kommenden Zeit nicht besetzt gewesen. Die Nichtbefolgung der Verständigungspflicht wäre auch dann entschuldbar gewesen, wenn der Beschwerdeführer bei dem Unfall so schwer verletzt worden wäre, daß es ihm physisch unmöglich gewesen wäre, dieser Verpflichtung nachzukommen.
Eng im Zusammenhang mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers steht seine Behauptung, er habe eine Verletzung erlitten und sei nach dem Verkehrsunfall unter Schockwirkung gestanden. Der Beschwerdeführer hat aber selbst im Verwaltungsstrafverfahren, als auch in der Beschwerde die Behauptung aufgestellt, daß er unmittelbar nach diesem Verkehrsunfall versucht habe, mit dem Eigentümer des von ihm beschädigten Gartenzaunes Kontakt aufzunehmen. War der Beschwerdeführer aber zu einer derartigen Handlungsweise imstande, dann hätte er auch, nachdem er die Erfolglosigkeit dieses Bemühens erkennen mußte, den Gendarmerieposten Kitzbühel vom Verkehrsunfall verständigen können. Wohl sieht die Bestimmung des § 3. Abs. 2 leg. cit. vor, daß die in hohem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernder Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist, doch kann auch hieraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden, zumal die belangte Behörde die von der ersten Instanz verhängte Strafe auf Grund der näheren Umstände dieses Falles als überhöht ansah und die verhängte Geldstrafe auf die Hälfte herabsetzte.
Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so ist darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1966, Zl. 59/66, ausgesprochen hat, die Voraussetzung für das Unterlassen der Meldung eines Verkehrsunfalles im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO 1960, nämlich der gegenseitige Nachweis der Identität, werde dadurch nicht ersetzt, daß der Beschädiger sein Kraftfahrzeug in der Nähe des Unfallsortes oder am Unfallsort abstellt und so die Möglichkeit eröffnet, das Kennzeichen seines Personenkraftwagens abzulesen.
Wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen nicht vernommen und die von ihm verlangte Einsichtnahme in die Anzeige nicht gewährt hat, so kann darin der Verwaltungsgerichtshof einen wesentlichen Verfahrensmangel, bei dessen Außerachtlassung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, nicht erblicken, zumal nicht ersichtlich ist, was die Zeugen erweisen hätten sollen. Daß der Beschwerdeführer erst am Morgen die Anzeige erstattet hat und daß ein Identitätsnachweis nicht erfolgt ist, ist unbestritten und daß seine Benommenheit durch die belangte Behörde offensichtlich als Strafmilderungsgrund gewürdigt wurde, steht fest, wozu kommt, daß der Beschwerdeführer eine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG 1950 selbst nicht behauptet hat. Bezüglich der rechtlichen Würdigung dieser Tatsachen bestand aber für die belangte Behörde keine Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs, wie auch die belangte Behörde nicht verpflichtet war, auf allfällige der Bestrafung folgende zivilrechtliche Auseinandersetzungen Bedacht zu nehmen. Es erübrigte sich daher für die belangte Behörde, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise aufzunehmen, weshalb hieraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht abgeleitet werden kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 12. November 1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001771.X00Im RIS seit
25.02.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020