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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Ausführungen zum Spruch eines Straferkenntnisses, mit dem dem Bfr zur Last gelegt wurde, "es unterlassen zu haben, dem Geschädigten sofort seine Identität bekannt zu geben BZW die nächste Gend.- Dienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen". (Die Behörde ging somit - zu unrecht - von einer ALTERNATIVEN Verpflichtung aus!)
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020131.X02Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020