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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Unterlässt der Lenker eines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, weil kein Nachweis mit dem Geschädigten erfolgt ist, die Meldung, so ist er nur dann nach § 4 Abs 5 StVO strafbar, wenn er allein bei diesem Unfall verletzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001771.X01Im RIS seit
25.02.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020