RS Vwgh 1970/11/12 1771/69

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Veröffentlicht am 12.11.1970
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Unterlässt der Lenker eines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, weil kein Nachweis mit dem Geschädigten erfolgt ist, die Meldung, so ist er nur dann nach § 4 Abs 5 StVO strafbar, wenn er allein bei diesem Unfall verletzt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001771.X01

Im RIS seit

25.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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