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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 implizitRechtssatz
Die persönliche Kontaktaufnahme der einander bekannten Unfallbeteiligten kann durchaus auch in einem Streitgespräch bestehen, in welchem dem Geschädigten gegenüber der ursächliche Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden bestritten wird.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020411.X03Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022