RS Vwgh 1984/9/21 83/02/0411

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Veröffentlicht am 21.09.1984
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 implizit

Rechtssatz

Die persönliche Kontaktaufnahme der einander bekannten Unfallbeteiligten kann durchaus auch in einem Streitgespräch bestehen, in welchem dem Geschädigten gegenüber der ursächliche Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden bestritten wird.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020411.X03

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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