RS Vwgh 1975/3/21 1812/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1975
beobachten
merken

Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1
StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

§ 4 Abs 5 stellt keine Ausnahme von § 4 Abs 1 dar. Die Vorschrift des § 4 Abs 1 lit a gilt auch für Personen, die mit dem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001812.X04

Im RIS seit

19.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten