Index
StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Bei Sitzung des Tatbestandes nach § 4 Abs 5 StVO genügt es einer Angabe der Zeit im Spruch wenn dort neben der Zeitangabe des Unfalles auch das Tatbestandsmerkmal "ohne unmäßigen Aufschub" enthalten ist, weil dadurch bereits die Tat hinreichend konkretisiert ist. Die näheren Gründe für des Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales werden dann in der Begründung des Bescheides anzuführen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001925.X01Im RIS seit
19.02.2020Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020