RS Vwgh 1974/6/26 1925/73

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Veröffentlicht am 26.06.1974
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
VStG §44a lita

Rechtssatz

Bei Sitzung des Tatbestandes nach § 4 Abs 5 StVO genügt es einer Angabe der Zeit im Spruch wenn dort neben der Zeitangabe des Unfalles auch das Tatbestandsmerkmal "ohne unmäßigen Aufschub" enthalten ist, weil dadurch bereits die Tat hinreichend konkretisiert ist. Die näheren Gründe für des Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales werden dann in der Begründung des Bescheides anzuführen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001925.X01

Im RIS seit

19.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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