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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Wenn der Bfr die Polizeidienststelle persönlich oder telephonisch hätte verständigen können und er ohne hinreichenden Grund 1 1/2 Stunden nach dem Unfall eine schriftliche Eingabe über den Unfall erstattet hat, kann dies nicht als Anzeige ohne unnötigen Aufschub angesehen werden.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001812.X02Im RIS seit
19.02.2020Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020