RS Vwgh 1975/3/21 1812/74

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Veröffentlicht am 21.03.1975
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Wenn der Bfr die Polizeidienststelle persönlich oder telephonisch hätte verständigen können und er ohne hinreichenden Grund 1 1/2 Stunden nach dem Unfall eine schriftliche Eingabe über den Unfall erstattet hat, kann dies nicht als Anzeige ohne unnötigen Aufschub angesehen werden.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001812.X02

Im RIS seit

19.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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