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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzen den Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Dr. FR in T, vertreten durch Dr. Helmuth Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, Lieberstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. März 1981, Zl. IIb2-V-229/6-80, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Innsbruck erstattete am 3. Juli 1979 die Anzeige, der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws (in der Folge Anzeiger) habe am 2. Juli 1979 beim Verkehrsunfallskommando angezeigt, er sei am 29. Juni 1979 um ca. 13,00 Uhr mit dem genannten Fahrzeug auf der Hallerstraße in Innsbruck in östlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h gefahren, wobei er den rechten Fahrstreifen benützt habe. Im Kreuzungsbereich mit der Schützenstraße habe ihn ein dem Kennzeichen nach bestimmter Pkw (Marke BMW blau), dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, überholt. Gegen Ende des Überholvorganges sei der Lenker des Pkws scharf nach rechts gefahren, sodaß er den Lkw am linken vorderen Kotflügel gestreift habe. Da das Geräusch der Streifung deutlich hörbar gewesen sei, habe es auch der Pkw-Lenker wahrnehmen müssen. Auch die Streifung selbst hätte er bemerken müssen. Er sei jedoch ohne anzuhalten weitergefahren. Am Pkw dürfte die rechte hintere Seitenwand beschädigt worden sein. Der Meldungsleger stellte am Fahrzeug des Anzeigers folgende Beschädigungen fest:
„Das Trittbrett am Ende des linken Vorderkotflügels war in einer Höhe von 47 bis 48,5 cm leicht nach außen gestaucht. Das Blech des Vorderkotflügels links war oben in der Mitte leicht gestaucht, an der linken Ecke der Vorderstoßstange waren in einer Höhe von 61 bis 65 cm und 68 bis 73 cm über dem Boden zwei blaue Farbspuren sichtbar, weiters waren in einer Höhe von 61 bis 66,5 cm zwei schwarze Gummiabriebspuren mit einem Zwischenraum von ca. 2 cm sichtbar.“
Weiters vermerkte er, daß der Beifahrer des Anzeigers dessen Angaben sinngemäß bestätigt habe.
Das Strafverfahren wurde am 13. Juli 1979 gemäß § 29a VStG 1950 an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck abgetreten.
Zufolge eines Urlaubsaufenthaltes konnte der Beschwerdeführer erst am 19. Oktober 1979 vernommen werden. Er verantwortete sich damit, es sei möglich, daß er damals auf dem Weg vom Büro in seine Wohnung unterwegs gewesen sei. Eine Streifung eines anderen Fahrzeuges sei ihm nicht erinnerlich. Er habe an seinem Fahrzeug keine Spuren festgestellt, die aus einer Kollision der angegebenen Art hätten herrühren können. Er verweise darauf, daß eine Rekonstruktion erschwert sei, da die angebliche Tat schon über drei Monate zurückliege. Er habe seinen Pkw in der Zwischenzeit in einer deutschen Werkstätte zur Sommerüberholung gehabt, wobei auch Spritzarbeiten durchgeführt worden seien. Die Stoßstange sei jedoch im Originalzustand verblieben.
Der Anzeiger deponierte am 23. November 1979 als Zeuge wie in der Anzeige. Der Pkw habe den Lkw gestreift, wodurch die bereits genannten Beschädigungen entstanden seien. Das Anprallgeräusch habe auch der Beschwerdeführer hören müssen. Obwohl er gehupt und Blinkzeichen gegeben habe, sei der Beschwerdeführer nicht stehen geblieben.
Der Beifahrer des Anzeigers bestätigte am selben Tag als Zeuge die Angaben des Anzeigers. Über Beschädigungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers könne er keine Angaben machen, da er sich voll auf das Ablesen des Kennzeichens konzentriert habe.
Der anwaltliche Vertreter des Eigentümers des beschädigten Lkws legte am 8. Februar 1980 zwei Farbfotos betreffend die gegenständlichen Schäden vor.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. Februar 1980 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 29. Juni 1979 um ca. 13,00 Uhr als Lenker seines Pkws am genannten Ort den Lkw überholt und dabei gestreift; obwohl der Lkw beschädigt worden sei, habe er es unterlassen, 1.) sein Fahrzeug anzuhalten oder 2.) sich mit dem Geschädigten ins Einvernehmen zu setzen oder ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen und dadurch Verwaltungsübertretungen, nämlich zu 1.) nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und zu 2.) nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurden über ihn Geldstrafen von S 2.000,-- und S 5.000,-- (Ersatzarreststrafen von vier und zehn Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Zeugenaussagen des Anzeigers „und seines Beifahrers im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund der Angaben der Zeugen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß bestehe, der Sachverhalt erwiesen sei.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherige Verantwortung, bezeichnete die Aussagen der ihn belastenden Zeugen als unrichtig und vertrat die Ansicht, daß die Beschädigungen rein technisch gesehen von seinem Fahrzeug nicht hätten verursacht worden sein können.
Die belangte Behörde zog einen Sachverständigen für das Kraftfahrwesen bei, der nach Vornahme einer Stellprobe mit beiden Fahrzeugen in seinem Gutachten vom 8. November 1980 u. a. ausführte, daß die Höhe des Trittbrettes am Lkw mit der (hinteren) Stoßstangenhöhe des Pkws (auf dieser befinden sich zwei Gummiwülste) korrespondiere. Die Stauchung des Trittbrettes des Lkws könne durch eine Streifung lage- und verformungsmäßig erfolgt sein. Die Stauchung deute auf eine Krafteinwirkung und eine Streifrichtung von hinten nach vorne hin. Nach Auseinandersetzung mit den weiteren Beschädigungen am Lkw, u. a. unter Bezugnahme darauf, daß auch die blauen Farbspuren auf der Stoßstange des Lkws höhenmäßig im Bereich der Pkw-Karosserie lägen - wobei der Sachverständige aber praktisch keinen Schaden als nicht vom Pkw verursacht ausschließen konnte -, führte der Sachverständige zusammenfassend an, daß zumindest ein Teil der behaupteten Berührungsspuren am Lkw bei einer Streifung mit dem überholenden, knapp einscherenden blauen Fahrzeug des Beschwerdeführers entstanden sein könnte, dies aber nicht besage, daß es tatsächlich zur gegenständlichen Streifung gekommen sei. Viele Unsicherheitsfaktoren, wie Beladung der Fahrzeuge, Höhenabweichungen gegenüber der Lage von Fahrzeugteilen im Stillstand infolge Federschwingungen während der Fahrt, elastische Materialverformungen während der Kollision, vor allem aber das Fehlen von Feststellungen über Art und Ausmaß der Beschädigung am Pkw, würden eine verläßliche Aussage erschweren. Sollte es zu einer Kollision gekommen sein, dann wäre sie für einen aufmerksamen Lenker wahrnehmbar gewesen. Ob sie auch für einen in seiner Aufmerksamkeit gerade abgelenkten Lenker unüberhörbar und vielleicht auch verspürbar gewesen sei, könne angesichts der geringen und teilweise fragwürdigen Spuren am Lkw ohne Kenntnis der Beschädigungen am Pkw nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht, da irrtümlich der anwaltliche Vertreter des geschädigten Lkw-Eigentümers zur Stellungnahme aufgefordert wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. März 1981 wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß das Bindewort „oder“ zwischen Z. 1 und Z. 2 des Spruchteiles durch das Bindewort „und“ ersetzt werde, in Ansehung der Schuldsprüche und des Strafausspruches zu Z. 1 unter Hinweis, daß als Strafbestimmung § 99 Abs. 2 lit. a StVO zur Anwendung zu gelangen habe, bestätigt, jedoch die zu Z. 2 verhängte Strafe unter Heranziehung des § 99 Abs. 3 lit. b StVO als Strafbestimmung auf S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe von vier Tagen) herabgesetzt. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Berufung und das ergänzte Ermittlungsverfahren im wesentlichen ausgeführt, es sei auf Grund der Zeugenaussagen des Anzeigers und seines Beifahrers erwiesen, daß es zufolge des Überholmanövers des Beschwerdeführers zu einer Streifung der Fahrzeuge und zu den angegebenen Schäden gekommen sei, wobei das Streifgeräusch deutlich wahrnehmbar gewesen wäre. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, daß jedenfalls ein Teil der Beschädigungen durch den Pkw des Beschwerdeführers verursacht worden sein konnte, insbesondere die vom Anzeiger behauptete Stauchung des linken Trittbrettes. Ein sicherer Nachweis, daß es zu einer Streifung zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei, lasse sich zwar durch das Sachverständigengutachten allein nicht erbringen, der Beweis sei aber durch die Zeugenaussagen erbracht, die durch die Ausführungen des Sachverständigen nicht widerlegt worden seien. Bezüglich der Wahrnehmbarkeit der Streifung stehe fest, daß diese von den beiden Zeugen deutlich gehört werden konnte. Nach Ansicht des Sachverständigen war dies auch für den Beschwerdeführer wahrnehmbar, wenn er entsprechende Aufmerksamkeit anwandte. Von einem Fahrzeuglenker müsse, wenn er mit seinem Fahrzeug nach einem Überholvorgang knapp wieder nach rechts einschere, jene Aufmerksamkeit aufgewendet werden, die ihn befähige, eine allenfalls entstehende Kollision mit dem überholten Fahrzeug zu bemerken. Es seien durch den Berufungswerber keinerlei Umstände behauptet worden, die eine gerechtfertigte Ablenkung seiner Aufmerksamkeit in der gegebenen Situation herbeigeführt haben könnten. Es sei davon auszugehen, daß die Streifung für den Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrzunehmen gewesen sei, sodaß es ihm möglich gewesen wäre, seinen weiteren Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall nachzukommen, nämlich anzuhalten und weiters die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, wenn es zwischen den Unfallsbeteiligten zu keinem gegenseitigen Identitätsnachweis komme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Hiebei ist es nach dem Gesetz ohne Bedeutung, ob nur Sach- oder auch Personenschäden entstanden ist.
Nach S 4 Abs. 5 StVO haben, wenn nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn die in Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben.
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. a und des § 4 Abs. 5 StVO schließen einander nicht aus, sondern bestehen unabhängig voneinander. (Vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 15. April 1971, Zl. 1305/70, und vom 23. April 1980, Zl. 3099/79, auf welche wie hinsichtlich der weiteren zitierten, nichtveröffentlichten Erkenntnisse unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.) Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers sind deshalb verfehlt.
Aber auch der Ansicht des Beschwerdeführers, für die genannten Übertretungen komme nach der Konstruktion des § 4 StVO nur die Schuldform des Vorsatzes in Betracht, ihm sei aber nur fahrlässiges Verhalten angelastet worden, kann nicht gefolgt werden. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei dieser Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zuerkennen vermocht hätte. Die Delikte nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO können also auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1979, Zl. 2830/78, und die dort zitierte weitere Judikatur.)
Der beigezogene Sachverständige für das Kraftfahrwesen hat zwar ausgeführt, er habe eine verläßliche Aussage, ob es tatsächlich zu der gegenständlichen Streifung gekommen sei, zufolge verschiedener Unsicherheitsfaktoren nicht treffen können, aber, wie sein Gutachten zeigt, auch nicht ausschließen können, daß die gegenständlichen Beschädigungen, wie sie in der Unfallsmeldung aufscheinen, durch den angezeigten Vorfall entstanden sind, wobei er insbesondere auch die vom Beschwerdeführer in der Berufung aufgestellte Behauptung, eine derartige Stauchung des Trittbrettes des Lkws, wie sie der Anzeiger angegeben habe, sei ausgeschlossen, eindeutig widerlegte, indem er ausführte, die Art der Stauchung deute auf eine Krafteinwirkung und Streifung von hinten nach vorne hin und korrespondiere die Höhe des Trittbrettes mit der (hinteren) Stoßstangenhöhe des Pkws des Beschwerdeführers. Wenn daher die belangte Behörde auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Anzeigers und seines Beifahrers über den Unfallshergang zu der Feststellung gelangte, es sei die Streifung durch den Pkw des Beschwerdeführers erfolgt und Sachschaden entstanden, so kann ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden.
Die belangte Behörde hat aber auch ausführlich und schlüssig dargelegt, warum sie die subjektive Tatseite als gegeben erachtete. Schließlich hat auch der Sachverständige eindeutig ausgeführt, daß bei entsprechender Aufmerksamkeit das Kollisionsgeräusch für den Beschwerdeführer wahrnehmbar war, wie es auch die beiden Zeugen deutlich gehört haben. Von einem geprüften Kraftfahrer, der ein anderes Fahrzeug überholt, ist zu verlangen, daß er den Überholvorgang mit der erforderlichen Aufmerksamkeit beobachtet. Tut er das nicht, so trifft ihn eben ein Verschulden (Fahrlässigkeit).
Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, daß die belangte Behörde der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG 1950 zuwider ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (zufolge einer Verwechslung) das Gutachten des Sachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht hat. Ein zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 läge aber nur dann vor, wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Beschwerdeführer hat nun, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, nach Erhalt des angefochtenen Bescheides noch vor der Beschwerdeerhebung Akteneinsicht genommen und wurde ihm der wesentliche Inhalt des Sachverständigengutachtens im übrigen schon durch die Begründung des angefochtenen Bescheides bekannt. Dessenungeachtet hat er in der Beschwerde nicht dargetan, was er konkret vorgebracht hätte und wodurch die belangte Behörde allenfalls zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Er hat auch das Sachverständigengutachten in keiner Weise bekämpft. Dazu kommt noch, daß die belangte Behörde die Feststellung, es sei zu einer Streifung mit dem Pkw und den dadurch verursachten Sachschäden gekommen, vor allem auf die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen gestützt hat. Da somit weder der Beschwerdeführer konkret dargetan hat, warum die belangte Behörde, wenn sie ihm vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, noch Gründe hiefür für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar sind, kann die gegenständliche Verfahrensrüge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1979, Zl. 2029/79, und die dort zitierte weitere Judikatur.)
Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 9. September 1981
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030125.X00Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020