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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Es darf nicht alternativ zur Last gelegt werden, es unterlassen zu haben "seine Identität dem Geschädigten bekannt zu geben ODER ohne unnötigen Aufschub den nächsten Gendarmerieposten zu verständigen", (Hinweis auf E vom 13.11.1981, 81/02/0131)
Schlagworte
IdentitätsnachweisMeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984030051.X01Im RIS seit
13.12.2019Zuletzt aktualisiert am
13.12.2019