RS Vwgh 1984/9/19 84/03/0051

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Veröffentlicht am 19.09.1984
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 litb
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Es darf nicht alternativ zur Last gelegt werden, es unterlassen zu haben "seine Identität dem Geschädigten bekannt zu geben ODER ohne unnötigen Aufschub den nächsten Gendarmerieposten zu verständigen", (Hinweis auf E vom 13.11.1981, 81/02/0131)

Schlagworte

IdentitätsnachweisMeldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984030051.X01

Im RIS seit

13.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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