Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.06.2008, Zahl: 2/S-21.819/08, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 01.04.2008 zwischen 18.00 Uhr und 18.01 Uhr in G, P, auf Höhe der Kreuzung mit der T, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen 1.) um 18.00 Uhr den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei und 2.) um 18.01 Uhr erneut den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon z... mehr lesen...
Rechtssatz: § 11 StVO regelt ausschließlich die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifen; er befasst sich daher nicht mit den Bestimmungen, die den Vorrang der Fahrzeuge regeln (vgl VwGH 15.11.1976, 1181/75). Biegt somit ein LKW-Lenker, der gemäß § 19 Abs 4 StVO nach dem Vorschriftszeichen "Vorrang geben" wartepflichtig ist, von der von rechts kommenden Zufahrtsstraße in die bevorrangte Straße ein und nötigt dabei eine auf dieser Straße in dieselbe Richtung fahrende Vor... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 31.08.2007 um ca 14.05 Uhr Tatort: Hall in Tirol, auf der Innsbrucker Straße B 171 auf Höhe der Nr 90 in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: LKW, XY 1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. 2. Sie haben als Lenker eines Fah... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 30.12.2004, um 19.05 Uhr Tatort: Pians, auf der Arlbergersatzstraße B-316, bei km 0,6 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Der Beschuldigte, W. O. H., geb XY, wohnhaft in W., Postfach XY, hat als Lenker eines Fahrzeuges auf einer unübersichtlichen Straßensteile (Kurve) verbotenerweise überholt. als Lenker eines Fahrzeuges den Fahrstreifen gewechselt, ohne sic... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 05.02.2005 um 11.05 Uhr in Innsbruck, als Lenker des PKWs XY die Freiburger Brücke in Fahr Holzhammerstraße befahren und haben ein mit einer Geschwindigkeit von ca. 40-50 km/h fahrendes Fahrzeug überholt, obwohl 1) Sie nicht einwandfrei erkennen konnten, dass Sie Ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen können, ohne andere Straßenbenü... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht so weit rechts fährt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, ferner den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, zumal er die Fahrbahnmitte überfahr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** **** wurden dem Berufungswerber als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen **-**** folgende Verwaltungsübertretungen, begangen am ** ** ****, um 17,20 Uhr, im Gemeindegebiet von S******, B **, bei Strkm *,***, Richtung G****, zur Last gelegt: 1 Den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Sie wurden von der Lenkerin d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 11 Abs 1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Bestimmung des Gesetzgebers an der Spitze des § 15 StVO, dass nur links überholt werden darf, soll zu Ausdruck gebracht werden, dass das Linksüberholen den Regelfall bilden muss. Auf der Autobahn darf auf der rechten Seite auch dann nicht überholt werden, wenn der Vorausfahrende durch Fahren auf der linken Seite das Überholen allenfalls mutwillig verhindert. Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte die Motorradfahrer auf der Autobahn auf der rechten Seite überholt ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 28.06.2001 (richtigerweise am 29.06.2001), um ca. 07.20 Uhr, in G, Abfahrt G-Nord (Fahrtrichtung stadteinwärts), im Bereich der Einmündung der J (Auffahrt R), ca. 30 m stadteinwärts des Km. 0,8, als Lenkerin des PKW, die J in Richtung stadteinwärts befahrend, den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Vorrangverletzung beim Einordnen in den fließenden Verkehr nach § 19 Abs 6 StVO und kein Fahrstreifenwechsel nach § 11 Abs 1 StVO liegt vor, wenn ein Lenker den Beschleunigungsstreifen der Autobahn benützt und hiebei durch Überfahren der Begrenzungslinie einen Lenker am rechten Fahrstreifen der Autobahn behindert. So gehört der Beschleunigungsstreifen nach § 2 Abs 1 Z 6c StVO noch nicht zur Fahrbahn der Autobahn, da er dem Einordnen in den (schneller) fließenden Autobahnve... mehr lesen...
Rechtssatz: Legt die Erstinstanz dem Beschuldigten zur Last, er sei um 02.13 Uhr von der A-Straße nach rechts Richtung B-Steig eingebogen, ohne diese Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen, so erfüllt dieser Vorwurf nicht das Tatbild des § 11 Abs 1 StVO. Eine unterlassene Anzeige der bevorstehenden Fahrtrichtungsänderung wäre vielmehr bei Vorliegen der weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen als Verstoß gemäß § 11 Abs 2 StVO zu qualifizieren. (Teilweise Einstellung des Verfahrens) Schl... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist durch den Fahrstreifenwechsel weder eine Gefährdung noch Behinderung anderer Straßenbenützer eingetreten, so kann dem Beschuldigten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sich vor dem Fahrstreifenwechsel nicht davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Fahrstreifenwechsel, Gefährdung, Behinderung, Straßenbenützer, andere Straßenbenützer, Lenker mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.12.1999 um 16.50 Uhr in Graz, Kärntner Straße Nr. 287, Richtung Südwesten, mit dem KFZ 1.) den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, und 2.) den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorga... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Fahrbahnverbreiterung bildet keinen zusätzlichen Fahrstreifen nach § 2 Abs 1 Z 5 StVO, wenn eine 5 Meter breite Fahrbahn, auf der der einzige Fahrstreifen pro Fahrtrichtung nicht markiert ist, ausschließlich im Bereiche einer einmündenden Straße trichterförmig verbreitert ist und auch dort keine Fahrstreifenmarkierungen aufweist. Daher kann ein Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 11 Abs 1 StVO nicht vorliegen, solange ein Fahrzeug im Bereich dieser Fahrbahnverbreiterung nic... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit der Strafverfügung der belangten Behörde vom 29.6.1999 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.6.1999 um 08.20 Uhr in Graz unmittelbar nach der Kreuzung der Keplerstraße mit der Neubaugasse auf Höhe des Hauses Keplerstraße Nr. 26 als Lenker des PKW (Taxi) mit dem behördli... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde dem Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 11 Abs 1 und § 4 Abs 1 lit a StVO nach seinem Einspruch lediglich mitgeteilt, "dass das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit dem angeführten Aktenzeichen gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt wurde", obwohl der vorangegangene Aktenvermerk die Einstellung nur hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO näher begründet hatte, gilt tatsächlich das gesamte unter der Geschäftszahl ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.5.1999, um 23.25 Uhr, in Graz 3, Heinrichstraße in Höhe Nr. 45 - Geidorfgürtel, als Lenker des Personenkraftwagens GU 1) die Fahrtrichtung geändert, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei; 2) obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusamme... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Fahrtrichtungsänderung nach § 11 Abs 1 StVO, wonach andere Straßenbenützer durch einen Verkehrsunfall gefährdet oder behindert worden sein könnten, liegt nicht vor, wenn ein PKW-Lenker nach dem Umkehren auf einer Kreuzung wieder nach links in den vorhin befahrenen Straßenzug einbiegt und hiebei wegen eines von rechts kommenden Fahrzeuges nach links verreißend eine Verkehrszeichenstandsäule beschädigt. So kann diese Einrichtung nicht einem anderen Straßenbenützer gleichgeha... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.10.1998, um 12.04 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von R von V kommend in Richtung K gelenkt und habe beim Verlassen der Kreuzung der B 70 mit der P Straße auf Hoehe Strkm. 34,600 im dort befindlichen Kreisverkehr die bevorstehende Aenderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenuetzer auf den bevorstehenden Vorgang nicht haetten einstelle... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist die Änderung der Fahrtrichtung nicht nach § 11 Abs 2 StVO anzeigepflichtig, da sie in diesem Falle (ohnehin) vorgeschrieben ist. Wohl aber muss das Verlassen des Kreisverkehrs nach § 11 Abs 2 StVO angezeigt werden. So ist der StVO keine Verpflichtung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu entnehmen, allein aufgrund der Fahrlinie eines Fahrzeuges darauf zu schließen, wo dieses den Kreisverkehr verlassen wird. Daher muss das Verlassen des Kr... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.08.1995 ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, er habe am 10.08.1994, um 08.34 Uhr, in Graz, Bahnhofgürtel - Kalvariengürtel in Richtung Norden als Lenker des Kraftfahrzeuges G 170.925, den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, sowie den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, sodaß sich andere Straßenbenützer auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretungen nach § 11 Abs 1 und Abs 2 sowie § 26 Abs 5 StVO sind kumulativ zu bestrafen, da sie unabhängig voneinander verwirklicht werden können, zumal kein Delikt notwendig oder in der Regel mit dem anderen verbunden ist (vgl. VwGH 25.5.1983, 81/10/0002). Schlagworte Kumulation Fahrstreifenwechsel Einsatzfahrzeug mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.12.1995 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.12.1994, um 14.15 Uhr, in Graz, an der Kreuzung Lazarettgürtel - Karlauergürtel - Triesterstraße, in südlicher Richtung als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen HB 4 ZOA a) sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der Richtungspfeile fortgesetzt, sondern das Fahrzeug auf den Fahrstreifen für den geradeaus fa... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn M K das Straferkenntnis vom 17. November 1994, 3-****-94, erlassen. Mit diesem Bescheid wird Herrn K als Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 10. Juli 1994 gegen 15,10 Uhr im Gemeindegebiet von W******** auf der A 1 Westautobahn, Fahrtrichtung Westen, im Bereich des Km ***,* als Lenker des PKW *-***** den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich se... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Fahren in einem Geschwindigkeitsbereich, der dicht an der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn liegt, berechtigt noch nicht darauf zu vertrauen, daß von hinten ohnedies kein schnelleres Fahrzeug kommen könne. - Der Beschuldigte hätte sich somit vor einem Fahrstreifenwechsel durch ausreichende und vor allem auch fortdauernde Verkehrsbeobachtung nach hinten vergewissern müssen, ob nicht ein Fahrzeug herannaht, welches er gefährden oder behindern könne... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Streckenlänge von 2,6 km als Bezeichnung des Tatortes hinsichtlich einer Übertretung des §11 Abs1 StVO entspricht nicht dem §44a Z1 VStG. Schlagworte Fahrstreifenwechsel; Tatort mehr lesen...
Rechtssatz: Befindet sich an der Tatörtlichkeit eine langgezogene Rechtskurve, auf welcher auf der Fahrbahn eine Sperrlinie angebracht ist, dann kann der Beschuldigte als Lenker eines städtischen Gelenkbusses erkennen, daß ein bevorstehender Fahrstreifenwechsel eine Gefahrensituation hervorrufen kann. Aufgrund der Länge und Wendigkeit des eigenen Fahrzeuges sowie des Umstandes, daß in einer bestimmten Position das Fahrzeug nicht mehr zur Gänze einsehbar ist, muß der Beschuldigte auf diese ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 09.09.1992 gegen 17.35 Uhr im Gemeindegebiet B auf der Bundesstraße **a von der Autobahnabfahrt der A ** aus Richtung Wien kommend, kurz nach der Einmündung der Autobahnabfahrt in die B **a als Lenker des Fahrzeuges PKW ** ***A den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Er habe hiedurch eine Verwaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Wechsel des Fahrstreifens liegt schon dann vor, wenn ein Fahrzeug seine Bewegung so ändert, daß es auch nur teilweise auf einen anderen Fahrstreifen gerät. mehr lesen...