Eine Fahrbahnverbreiterung bildet keinen zusätzlichen Fahrstreifen nach § 2 Abs 1 Z 5 StVO, wenn eine 5 Meter breite Fahrbahn, auf der der einzige Fahrstreifen pro Fahrtrichtung nicht markiert ist, ausschließlich im Bereiche einer einmündenden Straße trichterförmig verbreitert ist und auch dort keine Fahrstreifenmarkierungen aufweist. Daher kann ein Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 11 Abs 1 StVO nicht vorliegen, solange ein Fahrzeug im Bereich dieser Fahrbahnverbreiterung nicht aus dem einzigen, wenn auch verbreiterten Fahrstreifen für seine Fahrtrichtung herausfährt. Das Verhältnis zwischen diesem Fahrzeug und dem aus der einmündenden Straße einbiegenden Streifenwagen war daher nach den Bestimmungen über den Vorrang zu beurteilen.