Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist die Änderung der Fahrtrichtung nicht nach § 11 Abs 2 StVO anzeigepflichtig, da sie in diesem Falle (ohnehin) vorgeschrieben ist. Wohl aber muss das Verlassen des Kreisverkehrs nach § 11 Abs 2 StVO angezeigt werden. So ist der StVO keine Verpflichtung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu entnehmen, allein aufgrund der Fahrlinie eines Fahrzeuges darauf zu schließen, wo dieses den Kreisverkehr verlassen wird. Daher muss das Verlassen des Kreisverkehrs auch dann angezeigt werden, wenn ihn der Lenker kurvenschneidend durchfährt, weil er ihn bereits nach wenigen Metern wieder verlassen will.