TE UVS Niederösterreich 2003/08/22 Senat-GD-03-3018

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Veröffentlicht am 22.08.2003
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung

I

 

soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Punkt vollinhaltlich bestätigt;

 

II

 

soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2 und 3 des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 VStG 1991 eingestellt.

 

III

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 ? 11,60 (20 % der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG 1991 sind innerhalb gleicher Frist der Strafbetrag und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit ? 5,80 festgesetzt werden, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** **** wurden dem Berufungswerber als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen **-**** folgende Verwaltungsübertretungen, begangen am ** ** ****, um 17,20 Uhr, im Gemeindegebiet von S******, B **, bei Strkm *,***, Richtung G****, zur Last gelegt:

 

1 Den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Sie wurden von der Lenkerin des Pkws **-**** bereits überholt und kollidierten seitlich. 2 Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.

Sie streiften den rechten Außenspiegel, den rechten Kotflügel und die Radzierkappe rechts vorne. 3 Nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.

 

Wegen Übertretung folgender Bestimmungen der StVO wurden folgende Geldstrafen verhängt:

 

1 Übertretung gemäß § 11 Abs 1, § 99 Abs 3 lit a StVO 1960

 

Geldstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960

Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden   58,00 Euro

 

2 Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit a, § 99 Abs 2 lit a StVO 1960

 

Geldstrafe gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO 1960

Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden  145,00 Euro

 

3 Übertretung gemäß § 4 Abs 5, § 99 Abs 3 lit b StVO 1960

 

Geldstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO 1960

Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden  109,00 Euro

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2

des Verwaltungsstrafgesetzes    31,20 Euro

  -----------------

 Gesamtbetrag  343,20 Euro

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber unter anderem aus, dass ein Ausweichmanöver wegen eines von rechts kommenden Fahrzeuges seine vollste Aufmerksamkeit auf der rechten Seite erfordert hätte und dass der Unfall nur zu jenem Zeitpunkt passiert sein könnte.

Er sei sich eines Unfalls keineswegs bewusst gewesen.

 

 

Am ** ** **** hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten, in der der Berufungswerber Folgendes ausgesagt hat:

 

 

?Als ich von Frau K***** auf der BH X am ** ** **** erfahren habe, dass ich nach einer Kollision Fahrerflucht begangen haben soll, habe ich angegeben, dass ich so etwas nicht bemerkt habe. Ich habe mir dann den Tatort angesehen. Auf der rechten Seite befinden sich Granitwerke. Ich habe mich dann erinnern können, dass zur Tatzeit ein Lkw von rechts aus dem Werksgelände, das durch einen lebenden Zaun von der Straße abgegrenzt ist, mit einem Stück des Führerhauses schon auf der Bundesstraße stehen geblieben ist. Er ist zwar nicht in die Straße eingefahren, ich wollte jedoch eine knappe Situation vermeiden, und habe daher vielleicht einen halben Meter nach links ausgelenkt und dann wieder nach rechts. Vorher bin ich im normalen Abstand zum rechten Fahrbahnrand gefahren, dh ca einen halben Meter vom Fahrbahnrand und einem halben Meter von der Leitlinie. Da ich in diesem Bereich nicht überholt habe oder auch sonst keine Situation eingetreten ist, wo ich abbremsen hätte müssen, kann ich mir den gegenständlichen Vorfall nur durch mein Ausweichmanöver erklären. Ich habe dann erst rund 100 bis 200 m nachher überholt. Dieses Überholmanöver ist ganz normal und ohne Schwierigkeiten verlaufen. Mein Lkw war ein gelber Sattelschlepper mit Tiefbett und lenkbaren Achsen. Mein Tempo beim Ausweichmanöver schätze ich mit 60 km/h ein. In diesem Bereich habe ich hinter mir kein Fahrzeug gesehen. Nach dem Ausweichmanöver habe ich zurückgeschaut und vielleicht 60 bis 70 m hinter mir ein Fahrzeug gesehen. Ich habe nicht gebremst, ich glaube schon, dass ich geblinkt habe. Von einer Kollision habe ich nichts bemerkt, weil ich ansonsten stehen geblieben wäre. Vor G**** hat ein Fahrzeug hinter mir mich angeblinkt. Ich dachte es will überholen und habe den rechten Blinker gegeben, doch es hat mich nicht überholt. Einen Schaden am Lkw habe ich nicht gesehen. Als ich vom Vorfall erfahren habe, war ich nicht mehr bei der Firma.

Der Sattelanhänger hat drei Achsen, die allesamt lenkbar sind. Sie werden automatisch gelenkt. Das Tiefbett befindet sich zwischen Zugmaschine und Rädern und ist ca 40 bis 50 cm über der Fahrbahn, über den Rädern und hinten beträgt die Höhe 90 cm. Der Anhänger hat glaublich hinten keine Auffahrtsrampen, sondern nur Lichter und eine Tafel ?Wagen schert aus”, genau weiß ich das nicht mehr. Da müsste man die Firma fragen.”

 

 

Die Lenkerin des beschädigten Pkws sagte Folgendes aus:

 

?Ich habe bereits vor der Gendarmerie und vor der BH ausgesagt und dort die Wahrheit gesagt. Am Tatort ist vor mir ein Sattelzug gefahren, der Anhänger war nicht so hoch wie der Lkw, sondern niedriger. Ich habe ihn überholen wollen, weil er ca 60 km/h gefahren ist. Ich habe geblinkt und die Spur gewechselt. Als ich teilweise schon auf Höhe des überholten Fahrzeuges war, hat es ein lautes Kollisionsgeräusch gegeben und ich habe gesehen, dass er auf mich zukommt. Meine Tochter war im Auto und hat das genauer gesehen. Ich glaube, dass ich vor der Kollision noch zum Bremsen gekommen bin. Einen Blinker habe ich am Lkw nicht gesehen, so genau weiß ich auch das nicht mehr. Es ist alles so schnell gegangen und ich habe auf meine Kinder gedacht. Ich weiß daher nicht mehr so genau, warum er ausgelenkt hat. Ich vermute, dass der Lkw ein Fahrzeug überholen wollte und deshalb ausgelenkt hat. Ich glaube, dass vor dem Lkw nämlich ein Pkw war. Dass von rechts aus dem Werk jemand gekommen wäre, kann ich mich nicht erinnern. Ich habe das Überholmanöver dann abgebrochen. Ich habe dann 4 km lang gehupt und geblinkt und wollte ihn überholen, was mir aber nicht gelungen ist, weil er so schnell gefahren ist. Deshalb habe ich die Anzeige gemacht. Beschädigt waren, der rechte Spiegel, der Kotflügel und der Reifen. Der Pkw hatte keinen Vorschaden, der Schaden muss also von diesem Vorfall stammen. Es gab gelbe Spuren. Der Lkw war gelb. Mein Pkw wurde repariert. Die Werkstätte hat sich darum gekümmert. Ob der Schaden bezahlt ist und wer ihn bezahlt hat, weiß ich nicht. Mein Pkw war damals Vollkasko versichert.

Ich glaube nicht, nach der Kollision einen Blinker am Lkw gesehen zu haben. Es kann sein, dass er einmal rechts geblinkt hat.”

 

Die Tochter M****** B**** sagte aus:

?Ich bin im Pkw meiner Mutter rechts hinten gesessen. Meine Mutter hat einen gelben Lkw überholt. Als unser Pkw ungefähr auf Höhe des halben Anhängers war, dh ich hatte schon direkte Sicht auf den Anhänger neben mir, ist der Anhänger auf uns zugekommen und hat unseren Pkw gestreift. Ich glaube, dass er ein silbernes Auto vor ihm überholen wollte, weiß das aber nicht mehr sicher. Zuvor ist mir nichts aufgefallen, dass von rechts ein Fahrzeug kommt. Ob er dann überholt hat, kann ich nicht sagen. Einen Blinker am Lkw habe ich nicht wahrgenommen. Dass die Mutter geblinkt hat habe ich gehört. Meine Mutter hat vermutlich nach der Kollision gebremst. Wir sind ihm nachgefahren und haben gehupt, doch er ist nicht stehen geblieben.

 

Ich glaube, dass der Kontakt mit dem Anhänger eher in dessen Mitte oder bei ¾ war. Es kann sein, dass es mehrere Kollisionsgeräusche gab.”

 

 

Der Sachverständige Ing S****** erstattete im Wesentlichen folgendes Gutachten:

 

?Auf Grund der Aktenlage kann kein Rückschluss auf die Verursachbarkeit des Schadens wie auf den Lichtbildern ersichtlich nachgewiesen werden, da keine Lichtbilder bzw Abmessungen vom Sattelkraftfahrzeug vorliegen.

 

Wenn man davon ausgeht, dass für das Überholen eines Sattelkraftfahrzeuges rund 15 Sekunden benötigt werden, hat der Skoda gegenständlich rund 7 Sekunden für den reinen Überholvorgang vom Beschleunigen bis zur Kollision gebraucht. Eine rechtzeitige Anzeige bei einem derartigen Überholvorgang bei einer Fahrgeschwindigkeit des zu überholenden Fahrzeuges von 60 km/h müsste mindestens 6 Sekunden in Anspruch nehmen. Da die Fahrlinie des Skodas hinter dem Lkw nicht bekannt ist, muss der Berufungswerber die Anzeigedauer für den Überholvorgang nicht unbedingt gesehen haben. In der Zeitspanne in der sich der Skoda neben dem Sattelkraftfahrzeug befand, erscheint es als durchaus möglich, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges im Zuge eines Ausweichvorganges hinsichtlich seiner Blickrichtung nach rechts sensibilisiert war. Die 7 Sekunden sind relativ hoch angesetzt, es wären geringstenfalls auch 3 Sekunden möglich, wenn das Beschleunigen des Pkws noch hinter dem Sattelkraftfahrzeug und somit für dessen Lenker nicht sichtbar erfolgte.

Durch die Schrägstellung des Anhängers ist schon auch eine Beschädigung durch die Anhängermitte möglich. Möglich ist auch, dass Frau B**** doch gebremst hat und daher die Kollision mit dem Anhängerheck erfolgte.”

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu wie folgt erwogen:

 

Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ist für die Berufungsbehörde als erwiesen anzunehmen, dass die Beschädigungen am Pkw der C****** B**** vom Lkw, der vom Berufungswerber gelenkt wurde, herrühren, weil beide vernommenen Zeuginnen in diesem Sinn ausgesagt haben und auch der Berufungswerber nicht abstreitet, dass die Beschädigungen durch seinen Lkw verursacht wurden, sondern nur vorbringt, von einer Kollision nichts bemerkt zu haben.

 

I

 

Gemäß § 11 Abs 1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Die Berufungsbehörde geht aus folgenden Gründen davon aus, dass der Berufungswerber gegen diese Bestimmung verstoßen hat:

 

Der Berufungswerber gibt zu, dass er ?vielleicht einen halben Meter nach links” ausgelenkt habe, um ?eine knappe Situation zu vermeiden”, da ein Lkw von rechts aus einem Werksgelände gefahren und mit einem Stück des Führerhauses schon auf der Bundesstraße stehen geblieben sei. Dass der Berufungswerber einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, ergibt sich einerseits aus der Zeugenaussage der C****** B****, die selbst die Spur gewechselt hat, und andererseits aus den Berufungsausführungen, wonach er die Spur ?nicht gänzlich” gewechselt habe. Ein Fahrstreifenwechsel liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 29 5 1996, Zl 96/03/0016), auch dann vor, wenn ein Fahrzeug seine Fahrtrichtung so ändert, dass es auch nur teilweise auf einen anderen Fahrstreifen gerät. Dass sich der Berufungswerber zuvor nicht überzeugt hat, dass sein Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, ergibt sich evident daraus, dass es zur Kollision mit dem Pkw der C****** B**** gekommen ist, er aber hinter sich kein Fahrzeug gesehen haben will (dieses somit schlichtweg übersehen hat). Da der Berufungswerber weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund vorgebracht hat (er wollte nach eigenen Angaben nur ?eine knappe Situation” vermeiden; davon, dass es zu einer Kollision mit den anderen Lkw gekommen wäre, wenn er den Fahrstreifen nicht gewechselt oder seiner Überzeugungspflicht nachgekommen wäre, war nicht die Rede), ist seine Strafbarkeit gegeben.

 

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Schutzzweck des § 11 Abs 1 StVO ist die Verkehrssicherheit, unter anderem im Bezug auf unmittelbar nachfolgende Fahrzeuge. Gerade in diesem Fall wurde der Schutzzweck evident verletzt, indem es tatsächlich zu einer Kollision gekommen ist, die durch ein Unterlassen des Fahrstreifenwechsels oder ein vorheriges Überzeugen vom Nachfolgeverkehr vermieden worden wäre. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von ? 58,-- als tat- und schuldangemessen zu qualifizieren.

 

 

Aus general- und spezialpräventiven Gründen kommt eine Herabsetzung dieser Geldstrafe (die im Übrigen auch nicht dezidiert beantragt war) nicht in Betracht.

II

 

Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

 

§ 4 Abs 5 StVO 1960 lautet:

 

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

 

Zur Begründung der in § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO  genannten Pflichten ist nicht unbedingt das positive Wissen von einem Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt, wenn die Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Dass der Berufungswerber den Unfall tatsächlich nicht bemerkt hat, ist für die Berufungsbehörde durchaus glaubwürdig. Fraglich ist jedoch, ob er den Unfall bemerken hätte müssen. Dazu hat der Sachverständige Ing S****** auf die Ergebnisse des erstinstanzlichen Gutachtens verwiesen, wonach durch die große Masse des Lkws und den üblichen Lärmpegel die eher geringe Kollision weder spürbar noch hörbar gewesen sein muss, jedoch in einem der Rückspiegel jedenfalls sichtbar gewesen sein muss. Dazu führte jedoch der Sachverständige Ing S****** in der Berufungsverhandlung aus, dass sich der Pkw der C****** B**** rund 3 bis 7 Sekunden neben dem Sattelkraftfahrzeug befunden haben muss, und es durchaus möglich ist, dass der Berufungswerber im Zuge des Ausweichvorganges hinsichtlich seiner Blickrichtung nach rechts sensibilisiert war. Es ist also im gegenständlichen Fall durchaus möglich, dass der Berufungswerber in jenen wenigen Sekunden, in denen sich die Kollision ereignet hat bzw sein Fahrzeug dem Pkw der C****** B**** gefährlich nahegekommen ist, gerade die Aufmerksamkeit gerade auf den von rechts einfahrenden Lkw und die sich von dort möglicherweise ergebende ?knappe Situation” gerichtet hat bzw glaubhaft richten musste.

 

Es ist daher für die Berufungsbehörde nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass der Berufungswerber von der tatsächlich erfolgten Kollision auch Kenntnis haben musste (geschweige denn: tatsächlich hatte). Aus diesem Grund war im Zweifel hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit einer Aufhebung und Verfahrenseinstellung vorzugehen.

 

Die Korrektur des Kostenbeitrages für die I Instanz ist in der Verfahrenseinstellung zu Spruchpunkten 2 und 3 begründet. Die Kostenentscheidung für die II Instanz stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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