RS UVS Kärnten 1994/10/07 KUVS-1302/4/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Befindet sich an der Tatörtlichkeit eine langgezogene Rechtskurve, auf welcher auf der Fahrbahn eine Sperrlinie angebracht ist, dann kann der Beschuldigte als Lenker eines städtischen Gelenkbusses erkennen, daß ein bevorstehender Fahrstreifenwechsel eine Gefahrensituation hervorrufen kann. Aufgrund der Länge und Wendigkeit des eigenen Fahrzeuges sowie des Umstandes, daß in einer bestimmten Position das Fahrzeug nicht mehr zur Gänze einsehbar ist, muß der Beschuldigte auf diese Umstände Bedacht nehmen und auch erkennen, daß das von ihm beabsichtigte Fahrmanöver einen gefahrlosen Wechsel des Fahrstreifens nicht zuläßt. Auch die ordnungsgemäße Anzeige des bevorstehenden Fahrstreifenwechsels vermag die umfassende Pflicht des § 11 StVO nicht zu ersetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten