RS UVS Kärnten 2002/10/21 KUVS-1273-1276/4/2002

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Veröffentlicht am 21.10.2002
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Rechtssatz

Legt die Erstinstanz dem Beschuldigten zur Last, er sei um 02.13 Uhr von der A-Straße nach rechts Richtung B-Steig eingebogen, ohne diese Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen, so erfüllt dieser Vorwurf nicht das Tatbild des § 11 Abs 1 StVO. Eine unterlassene Anzeige der bevorstehenden Fahrtrichtungsänderung wäre vielmehr bei Vorliegen der weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen als Verstoß gemäß § 11 Abs 2 StVO zu qualifizieren. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Einbiegemanöver, Fahrtrichtungsänderung, Fahrtrichtungsanzeige, Fahrstreifen, Fahrstreifenwechsel, Steig, Straße
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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