Legt die Erstinstanz dem Beschuldigten zur Last, er sei um 02.13 Uhr von der A-Straße nach rechts Richtung B-Steig eingebogen, ohne diese Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen, so erfüllt dieser Vorwurf nicht das Tatbild des § 11 Abs 1 StVO. Eine unterlassene Anzeige der bevorstehenden Fahrtrichtungsänderung wäre vielmehr bei Vorliegen der weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen als Verstoß gemäß § 11 Abs 2 StVO zu qualifizieren. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)