Ist durch den Fahrstreifenwechsel weder eine Gefährdung noch Behinderung anderer Straßenbenützer eingetreten, so kann dem Beschuldigten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sich vor dem Fahrstreifenwechsel nicht davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. (Einstellung des Verfahrens)