Eine Fahrtrichtungsänderung nach § 11 Abs 1 StVO, wonach andere Straßenbenützer durch einen Verkehrsunfall gefährdet oder behindert worden sein könnten, liegt nicht vor, wenn ein PKW-Lenker nach dem Umkehren auf einer Kreuzung wieder nach links in den vorhin befahrenen Straßenzug einbiegt und hiebei wegen eines von rechts kommenden Fahrzeuges nach links verreißend eine Verkehrszeichenstandsäule beschädigt. So kann diese Einrichtung nicht einem anderen Straßenbenützer gleichgehalten werden. Eine Vorrangverletzung im Sinne des § 19 StVO, wonach bei diesem Einbiegen ein anderer bevorrangter Straßenbenützer zum Lenken oder Abbremsen genötigt wurde (etwa der von rechts kommende Fahrzeuglenker), war nicht Gegenstand einer Verfolgungshandlung.