RS OGH 2001/1/30 4Ob14/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

UWG §9 C5

Rechtssatz

Der Schutzbereich eines Zeichens ist aber immer auch abhängig von dessen Kennzeichnungskraft: Je stärker ein Zeichen ist, desto größer ist auch sein Schutzbereich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114778

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0040OB00014_01I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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