Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist als Körperschaft öffentlichen Rechts zur Vertretung der österreichischen Rechtsanwälte sowie zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten berufen. Er ist Inhaber der Domain rechtsanwaelte.at und betreibt unter dieser Domain seine Homepage bereits seit einem Zeitpunkt, zu dem die Verwendung einer Umlautdomain (konkret: rechtsanwälte.at) aus technischen Gründen noch nicht möglich war. Die Website enthält, neben der plakativen Aussage „Wir spre... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B3
Rechtssatz: Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Druckwerks setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung auch für das Unternehmen verwendet wird. Wie die anderen in § 9 UWG angeführten Kennzeichen dient auch die besondere Bezeichnung eines Druckwerks dazu, das Angebot des Unternehmers von dem der Mitbewerber zu unterscheiden. Die (prioritätsältere) besondere Bezeichnung eines Druckwerks ist auch gegenüber einer Firma, einer M... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Ltd., *****, vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** Handelsgesellschaft mbH, **... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verein wurde 1993 rechtswirksam errichtet und besteht nach wie vor. Er trägt den Namen „Zukunft Österreich - Verein für langfristige politische Konzepte für eine gesicherte Zukunft Österreichs" und tritt auch unter der Kurzbezeichnung „Zukunft Österreich" auf. Die Beklagte ist eine im April 2005 gegründete politische Partei. Ihr Name lautet nach § 1 ihres Organisationsstatuts „Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ)". Die Beklagte tritt sowohl unter der Bezeichn... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG (früher G***** KG), *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Spitzy und Dr. Esther Lenzinger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 2. 12. 1987 zu HRB 16172a in das Handelsregister des Handelsgerichts Wien unter der Firma „TECOM Handelsgesellschaft mbH" eingetragen. Seit diesem Zeitpunkt führt sie das Schlagwort „TECOM" sowohl in Österreich als auch im Ausland. Der Betriebsgegenstand der Klägerin besteht vor allem im Handel mit und in der Implementierung von Computern, Datenverarbeitungsgeräten bzw -anlagen, Druckern, Netzwerken, Computerprogrammen und Software, insbe... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der K***** GmbH & Co KG, die seit 1997 unter der Bezeichnung „Steirer Parkett" Parkettböden in Deutschland, Österreich, in der Schweiz und in 27 weiteren Ländern vertrieb. 1997 ließ die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Domain steirerparkett.at registrieren. Sie war auch Inhaberin einer seit 21. 1. 1997 geschützten Wortbildmarke mit dem Wortteil „Steirer Parkett, das Original". Die Erstbeklagte vertreibt ebenfalls Parkettb... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei e***** GmbH, *****, vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** GmbH, *****, 2. F*****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Dem Kläger wurde mit Beschluss des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 2. Mai 1986 nach dem Vorarlberger SchischulG LGBl 39/1984 die Bewilligung „zur Führung der Schischule Mellau mit dem Standort/Schischulgebiet Mellau in der Gemeinde Mellau" erteilt. Der Kläger betreibt seither dieses Unternehmen. Seit einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte noch nicht mit seiner Schischule in Mellau tätig war, verwendet der Kläger allerdings die Bezeichnung „Ski & ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I***** Aktiengesellschaft, *****, 2. I***** GmbH, *****, beide vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Wa... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt seit 1995 in H***** im Einzugsbereich der Therme Loipersdorf ein Vier Sterne-Hotel unter der Bezeichnung "Sport Vital Hotel Therme Loipersdorf", das in der Thermenregion auch unter der Kurzbezeichnung "Vital Hotel" allgemein bekannt ist. Sie ist seit 6. 6. 2002 Inhaberin einer Wortbild-Marke für die Klassen 41 und 43, deren Wortteil der Hotelbezeichnung entspricht. Die Beklagte ist seit März 2003 im Firmenbuch eingetragen. Sie hat Ende Juni 2003 i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen, die sich vorwiegend mit Unternehmens-, Investitions- und Finanzierungsberatung sowie mit Betriebsgründungen und Unternehmenssanierung beschäftigen, führen seit etwa 1990 die Firmen „GFB & Partner UNTERNEHMENSBERATUNG Gesellschaft für betriebswirtschaftliche Beratung Ges.m.b.H. & Co" bzw „GFB & Partner UNTERNEHMENSBERATUNG Gesellschaft für betriebswirtschaftliche Beratung Ges.m.b.H.". Die Beklagte betreibt eine Steuerberatungs- und ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Beklagte ist nicht Partei jenes Franchise- und Lizenzvertrags, dessen Unwirksamkeit infolge Sittenwidrigkeit wegen Äquivalenzstörungen sie eingewendet hat. Als außerhalb dieses Vertrags stehende Dritte kann sie sich - zumal keine von Amts wegen wahrzunehmende absolute Nichtigkeit erkennbar ist - nicht auf die relative Nichtigkeit dieses Vertrags berufen (Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 249 mwN; vgl schon 4 Ob 64... mehr lesen...
Begründung: Das Unternehmen der Klägerin, die mit Gesellschaftsvertrag vom 9. März 1995 errichtet und am 14. November 1996 in das Firmenbuch eingetragen wurde, beschäftigt sich mit der Entwicklung, Erzeugung und Abfüllung von Energydrinks in Aludosen, die an Großhändler vertrieben oder direkt in die Verteilernetze großer Handelsketten geliefert werden. In letzter Zeit hat die Klägerin ihr Betätigungsfeld um die Abfüllung von Wellnessgetränken und von Bier für Fluglinien erweitert;... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1. Jänner 1994 Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma Car Care in L*****. Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb von Autoglas und Zubehör, Splitt- und Schutzfolien sowie Sonnen- und Wärmeschutzfolien für Kraftfahrzeuge und Objekte. Der Kläger bietet neben dem Vertrieb dieser Produkte auch Reparaturleistungen an. Er ist Inhaber der eingetragenen Wortbildmarke Registernummer 204 447, bestehend aus der Wortfolge „Car Care Autoglas und Zubehör C... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C5
Rechtssatz: Die Verwendung eines Zeichens als Domain ist ein Unterfall der Kennzeichennutzung. Stehen einander das Firmenschlagwort des Klägers und die aus dem Firmenschlagwort des Beklagten gebildete Domain gegenüber, so entscheidet der Zeitvorrang der Firmen und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Domain. Entscheidungstexte 4 Ob 226/04w Entscheidungstext OGH 08.0... mehr lesen...
Begründung: Im Kennzeichenstreit stehen einander die am 31. 10. 2003 im Firmenbuch eingetragene Klägerin, die das strittige Zeichen unter Beifügung des Rechtsformzusatzes „GmbH" als Firma führt, und die Erstbeklagte (deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist) gegenüber, die das Zeichen als Bestandteil ihrer darüber hinaus aus zwei durch das Zeichen „&" verbundene Eigennamen und dem Rechtsformzusatz „GmbH" bestehenden Unternehmensbezeichnung seit einem Zeitpunkt noch vor Eint... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin handelt mit Computern, Computerbestandteilen und -Zubehör; sie ist unter ihrer derzeitigen Firma seit 14. 1. 1992 im Firmenbuch eingetragen und hat ihren Sitz in Wien. Die Klägerin hat schon vor dem 30. 4. 1997 die Domain "omega.co.at" für sich registrieren lassen, danach auch noch die weitere Domain "www.omegacom.at". Unternehmensgegenstand der am 6. 5. 1998 im Firmenbuch eingetragenen Beklagten ist Personalverrechnung, Personalmanagement und -en... mehr lesen...
Begründung: Im Markenregister des Österreichischen Patentamtes ist unter Nummer 191376 zu Gunsten der Klägerin mit Priorität vom 20. 7. 2000 die Wortmarke "DETRUSAN" eingetragen. Sie ist für Arzneimittel, und zwar Urologika, geschützt. Seit der Registrierung vertreibt die Klägerin unter dieser Marke in Österreich Tabletten zur Behandlung von Inkontinenz. Die Beklagte vertreibt seit 1997 Geräte zur Behandlung von Inkontinenz unter der nicht registrierten Bezeichnung "DETRUSAN 500". D... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Senat hat sich mit der Inanspruchnahme fremder Priorität bereits mehrfach auseinandergesetzt und ausführlich zu der in der Revision aufgezeigten Rechtsprechung und Lehre in Deutschland Stellung genommen (4 Ob 221/02g; RIS-Justiz RS0079151). Die Inanspruchnahme fremder Priorität setzt demnach voraus, dass sich die beanstandete Kennzeichenbenutzung des Beklagten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, s... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger befasst sich mit Kleinschaden-Reparaturen. Er bedient sich zur Kennzeichnung seines Unternehmens auf seinem Geschäftspapier, seinen dem Betrieb dienenden Fahrzeugen, auf Hinweisschildern und bei Gestaltung seines Internetauftritts des in Schreibschrift gehaltenen Schriftzugs "Perfect Autokosmetik" (Farbe blau), eines in den Umrissen gezeichneten PKWs (Farben gelb und blau) sowie des darunter angebrachten Slogans "Wir lackieren den Kratzer und nicht das ganze... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin tritt unter ihrem Vereinsnamen "AKV Europa Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft Schutzgemeinschaft für Handel, Gewerbe und Industrie" auf. Sie ist seit 1924 als staatlich bevorrechteter Gläubigerschutzverband im Dienste des Gläubigerschutzes tätig. Sie ist Inhaberin der Domain "www.akv.at" und verwendet im Geschäftsverkehr nachstehendes Logo: Die Beklagte wurde am 22. 7. 2002 unter der Firma "Anlagen Kredite Vermittlung... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung "V*****". Darüber hinaus ist sie auch Medieninhaberin und Herstellerin einer wöchentlichen Beilage zu den "V*****" mit dem Titel "HEIMAT", die in Mutationsausgaben für die Bezirke Bregenz, Bludenz, Dornbirn und Feldkirch erscheinen. Diese Beilage wird am Donnerstag beigegeben. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Gratis-Wochenzeitung "D*****". Darüber hinaus ist sie Medieninhaberin und Verlegerin der G... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war das Zeichen "Manpower" den einschlägigen Verkehrskreisen bereits im Jahr 1992 als Marke zur Kennzeichnung der auf dem Gebiete der Personalbereitstellung/Leiharbeit erbrachten Dienstleistungen bekannt. Im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge hat sich das Berufungsgericht eingehend mit den Beweisergebnissen, die zu dieser Feststellung geführt haben, auseinandergesetzt (S. 7 - 20... mehr lesen...
Begründung: Die Wiener Werkstätte, 1903 von Josef Hoffmann, Kolo Moser und Fritz Warndorfer gegründet, gestaltete mit künstlerisch hochwertigen Produkten im geometrisierenden Stil der Wiener Sezession alle Lebensbereiche, insbesondere die Inneneinrichtung. Ab 1908 setzten sich phantasievoll-phantastische, nicht mehr zweckbestimmte Formen in den Schöpfungen der Wiener Werkstätte durch. Die 1932 aufgelöste Wiener Werkstätte genießt bis heute internationale Anerkennung. Der Kläger is... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt in S***** ein 4-Sterne-Hotel unter der Bezeichnung "Kinderhotel St. Zeno". Sie hatte den Betrieb 1988 von ihrer Mutter übernommen. Diese hatte bewusst den Namen des Heiligen Zeno für das 1970 als Neubau eröffnete Hotel gewählt. Ihr Ehemann hatte sich die Bezeichnung "St. Zeno" als Wortmarke beim Österreichischen Patentamt mit Priorität vom 26. 8. 1970 schützen lassen. Noch im Jahr 1970 setzte die Mutter der Klägerin diese Bezeichnung gegenüber dem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 24. 2. 1998 feuerte ein bei der Klägerin Haftpflicht versicherter (in der Folge: Versicherungsnehmer) bei einer Faschingsveranstaltung in F***** Feuerwerksraketen ab. Dabei stieg der letzte gezündete Feuerwerkskörper nicht auf, sondern explodierte verfrüht. Ein etwa 10 bis 15 m vom Abschusspunkt entfernter Zuschauer wurde durch einen Splitter des explodierenden Feuerwerkskörpers am rechten Auge schwer verletzt. Der Versicherungsnehmer der Klägerin wurde re... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Marke Nr. 44.667 FIRN mit Priorität vom 4. 10. 1960. Die Marke genießt Schutz in den Warenklassen 5 und 30. Unter dieser Bezeichnung werden seit vielen Jahren die "Firn-Bonbons", nämlich Pfefferminzlutschzuckerl mit Schokofüllung, angeboten. In früheren Jahren wurde das Produkt - wie auch das Bonbon "Arosa", das nicht mehr hergestellt wird - intensiv im Fernsehen beworben. Seit Übernahme der Marke durch die Firma... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu § 405 ZPO widerspreche. Das Rekursgericht habe den Sicherungsantrag nicht bloß eingeschränkt, sondern ein aliud zugesprochen. Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu Paragraph 405, ZPO widerspreche. Das Rekursgericht habe den Sicherungsantrag nicht bloß eingeschränkt, sondern ein aliud z... mehr lesen...