RS OGH 2001/2/13 4Ob325/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2001
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Norm

MSchG §10 Abs1 Z2
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Aus dem intensiven Konditionenwettbewerb auf dem Telekommunikationssektor folgt, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei der Anmeldung eines Handys der Frage, um welchen Anbieter es sich handelt, regelmäßig besondere Aufmerksamkeit widmet. Die Wahl des Anbieters ist auch deshalb von Bedeutung, weil innerhalb eines Netzes in der Regel wesentlich günstiger telefoniert wird als mit Teilnehmern außerhalb des Netzes. Wer ein Handy anmeldet, wird sich daher regelmäßig für jenen Anbieter entscheiden, in dessen Netz seine häufigsten Telefonpartner telefonieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114772

Dokumentnummer

JJR_20010213_OGH0002_0040OB00325_00Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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