TE OGH 2001/4/24 4Ob91/01p

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Hans Heißl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Peter R*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12. Februar 2001, GZ 2 R 5/01d-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. November 2000, GZ 5 Cg 220/00g-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Beide Streitteile betreiben den Handel mit Glaswaren in Lienz. Die Klägerin tritt dabei unter ihrer Firmenbezeichnung R***** Glas und Kunsthandwerk Gesellschaft mbH, der Beklagte mit der Geschäftsbezeichnung "R***** Glas Line 2000" und "R***** Glasline" auf.

Gestützt auf § 9 UWG begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die angeführten Geschäftsbezeichnungen zu verwenden, sofern nicht gleichzeitig in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf die mangelnde Identität zur Klägerin hingewiesen werde.Gestützt auf Paragraph 9, UWG begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die angeführten Geschäftsbezeichnungen zu verwenden, sofern nicht gleichzeitig in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf die mangelnde Identität zur Klägerin hingewiesen werde.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung.

Das Rekursgericht bestätigte und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen Sachverhalt fehle. Sowohl die Firma der Klägerin als auch die Geschäftsbezeichnung des Beklagten enthielten als charakteristische Bestandteile die Worte "R***** Glas", wodurch Verwechslungsgefahr hervorgerufen werde. Auch die Verwendung des eigenen Namens könne gegen § 9 UWG verstoßen, wenn nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan werde, um Verwechslungen mit älteren Bezeichnungen zu vermeiden. Bestehe die Gefahr von Verwechslungen, müsse auch dem eigenen Namen ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden. In Ermangelung eines eindeutigen unterscheidenden Zusatzes in den Unternehmensbezeichnungen des Beklagten sei von einer Verwechslungsgefahr jedenfalls im weiteren Sinn auszugehen.Das Rekursgericht bestätigte und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen Sachverhalt fehle. Sowohl die Firma der Klägerin als auch die Geschäftsbezeichnung des Beklagten enthielten als charakteristische Bestandteile die Worte "R***** Glas", wodurch Verwechslungsgefahr hervorgerufen werde. Auch die Verwendung des eigenen Namens könne gegen Paragraph 9, UWG verstoßen, wenn nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan werde, um Verwechslungen mit älteren Bezeichnungen zu vermeiden. Bestehe die Gefahr von Verwechslungen, müsse auch dem eigenen Namen ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden. In Ermangelung eines eindeutigen unterscheidenden Zusatzes in den Unternehmensbezeichnungen des Beklagten sei von einer Verwechslungsgefahr jedenfalls im weiteren Sinn auszugehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) - nicht zulässig:Der Revisionsrekurs des Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - nicht zulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist grundsätzlich jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen und zu verwenden. Diese Befugnis erfährt durch § 9 UWG insofern eine wesentliche Einschränkung, als der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden darf, dass Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Der Benützer hat auch bei lauterem Gebrauch seines Namens alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (wie Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze udgl) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden priorätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten (ÖBl 1998, 43 - Danzer mwN; RIS-Justiz RS0009338).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist grundsätzlich jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen und zu verwenden. Diese Befugnis erfährt durch Paragraph 9, UWG insofern eine wesentliche Einschränkung, als der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden darf, dass Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Der Benützer hat auch bei lauterem Gebrauch seines Namens alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (wie Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze udgl) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden priorätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten (ÖBl 1998, 43 - Danzer mwN; RIS-Justiz RS0009338).

Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die hier gegebenen Unterschiede eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf die in ÖBl 1992, 216 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Schutz schwacher Zeichen einschränkend auszulegen sei, sodass bereits geringe Abweichungen die Verwechslungsgefahr beseitigen, steht der Auffassung der Vorinstanzen nicht entgegen. Beim Familiennamen "R*****" handelt es sich - anders als beim damals zu beurteilenden Familiennamen Schmidt - keinesfalls um ein schwaches Zeichen im Sinn eines "Allerweltsnamens", sodass es eines ausreichend deutlichen Unterscheidungsmerkmals bedürfte, um die Gefahr von Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschließen. Die Ansicht, dass angesichts der Identität des Namens "R*****" und des jeweils angebotenen Produkts "Glas" der Zusatz "Line 2000" bzw "line" nicht ausreichen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschalten, bedeutet keine nach § 528 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung.Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die hier gegebenen Unterschiede eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf die in ÖBl 1992, 216 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Schutz schwacher Zeichen einschränkend auszulegen sei, sodass bereits geringe Abweichungen die Verwechslungsgefahr beseitigen, steht der Auffassung der Vorinstanzen nicht entgegen. Beim Familiennamen "R*****" handelt es sich - anders als beim damals zu beurteilenden Familiennamen Schmidt - keinesfalls um ein schwaches Zeichen im Sinn eines "Allerweltsnamens", sodass es eines ausreichend deutlichen Unterscheidungsmerkmals bedürfte, um die Gefahr von Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschließen. Die Ansicht, dass angesichts der Identität des Namens "R*****" und des jeweils angebotenen Produkts "Glas" der Zusatz "Line 2000" bzw "line" nicht ausreichen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschalten, bedeutet keine nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Mangels Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage war der Revisionsrekurs des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, diente ihr Rechtsmittel nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, diente ihr Rechtsmittel nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Anmerkung

E61904 04A00911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00091.01P.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0040OB00091_01P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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