TE OGH 2000/10/24 4Ob265/00z

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG, *****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen die beklagte Partei "N*****" ***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. Juli 2000, GZ 1 R 111/00z-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Verwechslungsgefahr iS des § 9 Abs 1 UWG ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden kann (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1990, 29 - Imperial; ÖBl 1998, 244 - Shark uva).Verwechslungsgefahr iS des Paragraph 9, Absatz eins, UWG ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden kann (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1990, 29 - Imperial; ÖBl 1998, 244 - Shark uva).

Die Verwechslungsfähigkeit von Marken ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen, wobei auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung hervorrufen; insbesondere sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (stRsp ua ÖBl 1993, 156 - Loctite mwN; ÖBl 1996, 279 - Bacardi/Baccara; ÖBl 1999, 82 - AMC/ATC).

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen; maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt (ÖBl 1979, 45 - Texhages/Texmoden; ÖBl 1991, 93 - quattro/Quadra ua).

Die Beurteilung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn sie die Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-Bild-Zeichen der Streitteile im Hinblick auf die deutlichen Unterschiede in der grafischen Ausgestaltung sowie den Klang der Wortteile beider Zeichen (das einsilbige Wort "hot'ts" steht der zweisilbigen Wortkombination "hotpell" gegenüber) verneint hat.

Im Übrigen hängt die Frage, ob die grafische Gestaltung zweier Wort-Bild-Zeichen nach dem maßgeblichen Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne auszulösen vermag, so sehr von den Umständen des konkreten Falles - nämlich von der Art und der Ausgestaltung der beiden Bildzeichen - ab, dass ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten läßt (ähnlich 4 Ob 1070/92).

Anmerkung

E59719 04A02650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00265.00Z.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0040OB00265_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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