Norm
MSchG §10 Abs1 Z2Rechtssatz
Das englische Wort "one" für das Zahlwort eins besitzt für Telekommunikationsleistungen nur sehr geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114771Dokumentnummer
JJR_20010213_OGH0002_0040OB00325_00Y0000_001