RS OGH 2001/2/13 4Ob325/00y, 4Ob137/02d, 4Ob10/03d, 4Ob225/03x, 4Ob36/04d, 4Ob7/05s, 4Ob15/06v, 4Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2001
beobachten
merken

Norm

MSchG §10 Abs1 Z2
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Das englische Wort "one" für das Zahlwort eins besitzt für Telekommunikationsleistungen nur sehr geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 325/00y
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 325/00y
  • 4 Ob 137/02d
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 4 Ob 137/02d
    Vgl auch; Beisatz: Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Ob die Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den sie hervorrufen. Ein ausgeprägter Sinngehalt auch nur eines Zeichens kann die Gefahr einer Verwechslung nach Wortklang oder Wortbild weitgehend vermindern oder sogar ganz ausschließen. (T1)
  • 4 Ob 10/03d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 10/03d
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein Zeichen Kennzeichnungskraft besitzt, hängt bei einer Fremdsprache entnommenen Begriffen davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Identifizierungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (hier: "more"). (T2); Beis wie T1 nur: Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Ob die Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den sie hervorrufen. (T3)
  • 4 Ob 225/03x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 225/03x
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft sowie Bekanntheitsgrad auf dem Markt und die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, Bedacht zu nehmen ist. (T4)
  • 4 Ob 36/04d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 36/04d
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. (T5); Beis wie T4
  • 4 Ob 7/05s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 7/05s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: „car care". (T6)
  • 4 Ob 15/06v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 15/06v
    Auch; Beisatz: Der Bekanntheitsgrad ist nur eines von mehreren Kriterien für die Verwechslungsgefahr. (T7)
  • 4 Ob 124/06y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 124/06y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 4 Ob 134/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 134/06v
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Beim Begriff „BUZZ" ist das weder gerichtsbekannt noch bescheinigt. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114771

Dokumentnummer

JJR_20010213_OGH0002_0040OB00325_00Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten