TE OGH 2001/2/13 4Ob31/01i

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Veröffentlicht am 13.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner, Held, Rechtsanwaltskanzlei OEG in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Ing. Stefan E*****, 2. Elisabeth E*****, beide vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 350.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2000, GZ 6 R 158/00b-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage des Verhältnisses von Markenrecht und Namensrecht bestehe. Sie übersehen dabei, dass sich diese Frage im vorliegenden Fall gar nicht stellt.

Gegenstand des Verfahrens ist nicht eine Kollision des Markenrechts der Klägerin mit dem Namensrecht der Beklagten, sondern die Frage, ob die Beklagten durch die Verwendung einer Produktbezeichnung für Magnetfeldtherapiegeräte, die den Namen "E*****" enthält, in die Rechte der Klägerin an der für die Klasse 10 (medizinische und medizin-technische Apparate und Geräte) registrierten Wortmarke "E*****" eingreifen. Den Beklagten soll auch nicht die Führung ihres Namens untersagt werden, sondern die Verwendung dieses Namens als Teil einer Produktbezeichnung.

Die Beklagten haben nicht behauptet, für die Produktbezeichnung Verkehrsgeltung erreicht zu haben. Mangels Verkehrsgeltung ist die Bezeichnung nicht geschützt (§ 9 Abs 3 UWG), so dass es durch das Zusammentreffen ihrer Produktbezeichnung mit der Marke der Klägerin zu keiner Kollision von Rechten kommt. Läge eine Kollision (wie zB zwischen Markenrecht und Namensrecht, wenn das Begehren darauf gerichtet wäre, den Beklagten das Führen des Namens "E*****" zu untersagen) vor, so wäre die Priorität entscheidend (stRsp ua SZ 55/43 = ÖBl 1982, 128 = GRURInt 1983, 308 - Egger Bier).Die Beklagten haben nicht behauptet, für die Produktbezeichnung Verkehrsgeltung erreicht zu haben. Mangels Verkehrsgeltung ist die Bezeichnung nicht geschützt (Paragraph 9, Absatz 3, UWG), so dass es durch das Zusammentreffen ihrer Produktbezeichnung mit der Marke der Klägerin zu keiner Kollision von Rechten kommt. Läge eine Kollision (wie zB zwischen Markenrecht und Namensrecht, wenn das Begehren darauf gerichtet wäre, den Beklagten das Führen des Namens "E*****" zu untersagen) vor, so wäre die Priorität entscheidend (stRsp ua SZ 55/43 = ÖBl 1982, 128 = GRURInt 1983, 308 - Egger Bier).

Als erhebliche Rechtsfrage machen die Beklagten weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr widerspreche. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass Magnetfeldtherapiegeräte teuer und die Kunden daher kritisch und aufmerksam seien, und es habe die Rechtsprechung nicht beachtet, wonach schon geringe Abweichungen die Verwechslungsgefahr beseitigten.

Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung EvBl 1993/41 = ÖBl 1992, 216 = RdW 1993, 39 - Harald A. Schmidt betrifft die Kollision von zwei Allerweltsnamen; der von ihr wiedergegebene Rechtssatz gilt jedoch auch für die Kollision von Warenzeichen, allerdings nur dann, wenn es sich um schwache Zeichen handelt (stRsp ua ÖBl 1999, 283 - LA LINIA - LA LINEA).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Die Marke der Klägerin besteht aus einem Namen, der für die Warengattung, für welche die Marke eingetragen ist, keinerlei beschreibende Elemente aufweist. Die Marke hat daher starke Kennzeichnungskraft, so dass die Rechtsprechung zur Bedeutung schon geringer Abweichungen bei schwachen Zeichen von vornherein nicht anzuwenden ist. Was die von den Beklagten behauptete erhöhte Aufmerksamkeit und Kritikfähigkeit ihrer Kunden betrifft, so kann auch daraus nicht auf eine geringere Gefahr von Verwechslungen geschlossen werden, weil auch ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher (zur Relevanz dieses Maßstabs s EuGH Slg 1999 I-3819 = ÖBl 1999, 305 - Lloyd/Lloint's - RdN 26 mwN) nicht erkennen kann, dass Magnetfeldtherapiegeräte, deren Produktbezeichnung insoweit übereinstimmt, als sie den Namen "E*****" enthält, nicht aus demselben oder doch aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammt.

Anmerkung

E60696 04A00311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00031.01I.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20010213_OGH0002_0040OB00031_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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