Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "ProSolution" M*****, K***** & G***** OEG, *****, vertreten durch Mag. Andreas Gemann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Gabriel D*****, vertreten durch Dr. Roland Piccolruaz und andere Rechtsanwälte in Bludenz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 2. Februar 2001, GZ 2 R 289/00t-13, womit der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. November 2000, GZ 9 Cg 243/00w-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Streitteile haben ihren Sitz in Vorarlberg und handeln mit Software und Computer-Komplettlösungen (auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene Hard- und Software). Die seit 23. 7. 1999 im Firmenbuch registrierte Firma der Klägerin lautet "ProSolution" M*****, K***** & G***** OEG; der Beklagte führt sein Unternehmen als nicht protokollierte Einzelfirma unter der Bezeichnung "D***** Computer Systems".
Der Beklagte ließ sich im Dezember 1999 folgende Domains (Internet-Adressen) eintragen: "dge-computer.com, computerauktion.at, computerbuch.at, bestcomputer.at, computerdirekt.at, technikdirekt.at, gamecity.at, datenrettung.at, alarmsystems.at, webcreater.at, pronetsolution.at, farbencenter.at, traunkristal.com, dge.at, hardwareshop.at, softwareshop.at, pro-solution.at. Bei Aufruf der Domain "pro-solution.at" gelangt man auf die Website des Beklagten, auf der das Unternehmen des Beklagten vorgestellt und Hinweise auf den Vertrieb von Computer-Komplettsystemen, Software, Netzwerklösungen, Internet-Services, EDV-Schulungen und e-commerce geboten werden.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Bezeichnung "pro-solution.at" zu verwenden. Der Beklagte benütze die Firma der Klägerin in verwechsungsfähiger Weise und verstoße gegen § 9 UWG.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Bezeichnung "pro-solution.at" zu verwenden. Der Beklagte benütze die Firma der Klägerin in verwechsungsfähiger Weise und verstoße gegen Paragraph 9, UWG.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Er habe sich bereits im Dezember 1999 eine Reihe von Namen eintragen lassen, um sie bei einer späteren Geschäftsexpansion nützen zu können. Für diese Eintragung gelte der Grundsatz "first come, first served". Wenn ein Name einmal vergeben sei, könne ihn kein anderer mehr bekommen. Der Beklagte beabsichtige, verschiedene neue Vertriebsszweige einzuführen und hiefür entsprechende Domains zu verwenden. Zwar seien für das Internet auch die Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs anwendbar, jedoch nur "im Rahmen der dem world-wide-web eigenen Gesetze". Anders als etwa bei einem Brief oder einem Inserat sei im Internet die falsche Eingabe auch nur eines Zeichens die Ursache für eine Fehlermeldung. Während im "normalen" Geschäftsleben eine Verwechslungsgefahr auch bestehen könne, wenn zB der Name "Meier" mit "y" statt mit "i" geschrieben werde, gelte dies für das Internet nicht. Deshalb lasse sich jeder Unternehmer, der im e-commerce tätig sei, mehrere ähnliche Adressen schützen. Die Klägerin habe dies offenbar verabsäumt. Sie könne jedenfalls einen Schutz über den buchstabengenauen Wortlaut ihrer Firma hinaus nicht begehren. Verwechslungsgefahr sei auch deshalb ausgeschlossen, weil ein Internet-Nutzer eine Adresse, die er wieder zu verwenden gedenke, üblicherweise mit einer sogenannten "Bookmark" kennzeichne, bei der die entsprechende Adresse buchstaben- und zeichengenau gespeichert werde. Bei Wiederaufruf der entsprechenden Seite brauche dann nur mehr die Bookmark angewählt werden. Diese Buchstabengenauigkeit sei ein wesentliches Element von Domains, weil anders Milliarden von Websites in der ganzen Welt nicht verwaltet werden könnten. Diese Tatsache kenne jeder Internet-Nutzer und richte auch seine Eingabengewohnheiten danach. Sei hingegen der genaue Wortlaut einer Domain nicht bekannt, so könne durch Eingabe eines Begriffs in eine Suchmaschine danach gesucht werden. Dabei würde nicht nur die Adresse, sondern auch der Text der Website durchsucht. Auch bei einem solchen Vorgang sei eine Verwechslung nicht möglich, weil die Suchmaschine alle in Frage kommenden Adressen aufliste und man durch Anwählen feststellen könne, ob man die geeignete gefunden habe oder nicht. Mit der Klage wolle sich die Klägerin einen Phantasienamen quasi weltweit schützen lassen. Zwar weise die top-level-Domain "at" auf Österreich hin; eine solche könne jedoch von jedem Anmelder auf der ganzen Welt verwendet werden. Domain-Grabbing könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, weil er weder den buchstabengetreuen Firmenwortlaut der Klägerin (auch nicht als Domain) verwende noch diese an der Verwendung einer solchen Domain hindere. Überdies sei die Registrierung ähnlicher Bezeichnungen im Internet nicht schützenswert, weil es dabei nicht um die örtliche Verwechslungsgefahr wie bei Firmenbucheintragungen gehe. Bei Milliarden weltweit zugänglichen Domains müsse schon aus organisatorischen Gründen als Unterscheidungskriterium Buchstaben- und Zeichengenauigkeit als Identifikationsmerkmal angewendet werden. Verwechslungsgefahr liege auch deshalb nicht vor, weil Internet-Nutzer in der Regel keines der beiden Unternehmen kennten.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Auch Domains seien Kennzeichen iSd § 9 UWG. Die Klägerin nehme nicht in Anspruch, selbst eine Domain zu haben. Eine objektive Eignung zur Verwechslung aus der Perspektive des Durchschnittskäufers sei aber gegeben, weil zwischen dem kennzeichnenden Bestandteil der Firma der Klägerin und der vom Beklagten verwendeten Domain nur ein äußerst geringer Unterschied bestehe, der zur unzutreffenden Vermutung eine Identität zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Inhaber der Internet-Adresse führe. Die vom Beklagten aus dem Wesen des Internets abgeleiteten Argumente seien nicht zutreffend. Wen es richtig sei, dass sich Domains häufig nur in geringen Einzelheiten unterschieden, bestehe gerade deshalb die Gefahr einer Verwechslung ähnlicher Kennzeichen. Zu beachten sei die technische Möglichkeit der im Internet - nicht bloß bei der Suche mit Begriffen, sondern auch bei der Suche nach Adressen - vorherrschend üblichen und von den Suchmaschinen unterstützten "unscharfen" Suche, die als Suchergebnis auch Domains anzeige, die sich nur geringfügig voneinander unterschieden. Suchprogramme unterdrückten zum Teil Bindestriche und unterschieden nicht zwischen Groß- und Kleinschreibung, was die Firma der Klägerin und die strittige Domain noch ähnlicher mache. Auch aus dem bei der Domain-Vergabe anzuwendenden Prioritätsprinzip sei für den Beklagten nichts zu gewinnen, müsse doch der Antragsteller bei der Anmeldung nach bestem Wissen zusichern, keine Rechte Dritter zu beeinträchtigen. Die Firma der Klägerin sei bereits im Juli 1999 im Firmenbuch eingetragen worden, weshalb es dem Beklagten schon bei Anmeldung der Domain leicht erkennbar gewesen sei, dass ein Unternehmen existiere, das eine zur angemeldeten Domain verwechselbar ähnliche Firma führe. Es bestehe daher Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 UWG. Selbst wenn diese Auffassung nicht zutreffe, sei das Vorgehen des Beklagten wegen der zu vermutenden Absicht sitten-, rechts- und wettbewerbswidrig. Das Verhalten des Beklagten lasse den Schluss zu, er habe eine Domain mit auffallender Ähnlichkeit zum Firmenwortlaut der Klägerin nur deshalb registrieren lassen, um entweder die Klägerin von der Benutzung dieses Kennzeichens im Internet auszuschließen, sich allenfalls eine spätere Umschreibung der Domain finanziell abgelten zu lassen oder die Klägerin in ihrer Geschäftstätigkeit zu behindern. Dieses Verhalten gehe insoweit sogar über das für sich schon sittenwidrige Domain-Grabbing hinaus, als der Beklagte damit rechnen könne, dass Kunden, die im Internet nach einer Homepage der Klägerin suchten, zu ihm "umgeleitet" würden, wodurch er sich einen unzulässigen Vorteil im Wettbewerb verschaffe.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Auch Domains seien Kennzeichen iSd Paragraph 9, UWG. Die Klägerin nehme nicht in Anspruch, selbst eine Domain zu haben. Eine objektive Eignung zur Verwechslung aus der Perspektive des Durchschnittskäufers sei aber gegeben, weil zwischen dem kennzeichnenden Bestandteil der Firma der Klägerin und der vom Beklagten verwendeten Domain nur ein äußerst geringer Unterschied bestehe, der zur unzutreffenden Vermutung eine Identität zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Inhaber der Internet-Adresse führe. Die vom Beklagten aus dem Wesen des Internets abgeleiteten Argumente seien nicht zutreffend. Wen es richtig sei, dass sich Domains häufig nur in geringen Einzelheiten unterschieden, bestehe gerade deshalb die Gefahr einer Verwechslung ähnlicher Kennzeichen. Zu beachten sei die technische Möglichkeit der im Internet - nicht bloß bei der Suche mit Begriffen, sondern auch bei der Suche nach Adressen - vorherrschend üblichen und von den Suchmaschinen unterstützten "unscharfen" Suche, die als Suchergebnis auch Domains anzeige, die sich nur geringfügig voneinander unterschieden. Suchprogramme unterdrückten zum Teil Bindestriche und unterschieden nicht zwischen Groß- und Kleinschreibung, was die Firma der Klägerin und die strittige Domain noch ähnlicher mache. Auch aus dem bei der Domain-Vergabe anzuwendenden Prioritätsprinzip sei für den Beklagten nichts zu gewinnen, müsse doch der Antragsteller bei der Anmeldung nach bestem Wissen zusichern, keine Rechte Dritter zu beeinträchtigen. Die Firma der Klägerin sei bereits im Juli 1999 im Firmenbuch eingetragen worden, weshalb es dem Beklagten schon bei Anmeldung der Domain leicht erkennbar gewesen sei, dass ein Unternehmen existiere, das eine zur angemeldeten Domain verwechselbar ähnliche Firma führe. Es bestehe daher Verwechslungsgefahr im Sinne von Paragraph 9, UWG. Selbst wenn diese Auffassung nicht zutreffe, sei das Vorgehen des Beklagten wegen der zu vermutenden Absicht sitten-, rechts- und wettbewerbswidrig. Das Verhalten des Beklagten lasse den Schluss zu, er habe eine Domain mit auffallender Ähnlichkeit zum Firmenwortlaut der Klägerin nur deshalb registrieren lassen, um entweder die Klägerin von der Benutzung dieses Kennzeichens im Internet auszuschließen, sich allenfalls eine spätere Umschreibung der Domain finanziell abgelten zu lassen oder die Klägerin in ihrer Geschäftstätigkeit zu behindern. Dieses Verhalten gehe insoweit sogar über das für sich schon sittenwidrige Domain-Grabbing hinaus, als der Beklagte damit rechnen könne, dass Kunden, die im Internet nach einer Homepage der Klägerin suchten, zu ihm "umgeleitet" würden, wodurch er sich einen unzulässigen Vorteil im Wettbewerb verschaffe.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil ein völlig gleichartiger Sachverhalt bisher noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei. Ob "ProSolution" als Firmenbestandteil der Klägerin unter den Schutz des § 9 Abs 1 UWG falle, hänge davon ab, ob diese Bezeichnung als Firmenbestandteil unterscheidungskräftig sei, also Kennzeichnungskraft besitzt. Entscheidend sei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst würden. Hier liege - ebenso wie bei der strittigen Domain - eine englischsprachige Allerwelts-Phantasiebezeichnung vor. Dazu komme noch, dass beide Streitteile in derselben Branche tätig seien, wodurch der Gesamteindruck einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn hervorgerufen werde. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen entstehe nämlich der Eindruck wirtschaftlicher und organisatorischer Beziehungen zwischen den Unternehmen der Streitteile. Das Unterlassungsbegehren sei daher berechtigt.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil ein völlig gleichartiger Sachverhalt bisher noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei. Ob "ProSolution" als Firmenbestandteil der Klägerin unter den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG falle, hänge davon ab, ob diese Bezeichnung als Firmenbestandteil unterscheidungskräftig sei, also Kennzeichnungskraft besitzt. Entscheidend sei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst würden. Hier liege - ebenso wie bei der strittigen Domain - eine englischsprachige Allerwelts-Phantasiebezeichnung vor. Dazu komme noch, dass beide Streitteile in derselben Branche tätig seien, wodurch der Gesamteindruck einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn hervorgerufen werde. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen entstehe nämlich der Eindruck wirtschaftlicher und organisatorischer Beziehungen zwischen den Unternehmen der Streitteile. Das Unterlassungsbegehren sei daher berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob Verwechlsungsgefahr bei Domains bereits durch geringfügige Unterschiede der Zeichen beseitigt wird, noch nicht Stellung bezogen hat; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, Verwechslungsgefahr bei Domains sei nur bei vollständiger Zeichenidentität anzunehmen. Auch sei es ohne Bedeutung, dass sich die Streitteile im lokalen Geschäftsbetrieb konkurrenzierten, gehe es doch hier um Geschäfte im Internet mit einer weltweiten Kundschaft. In lokalen Medien habe der Beklagte aber die strittige Domain nie verwendet. E-commerce unterliege, was die Verwechslungsgefahr betreffe, natürlich auch den "Gesetzmäßigkeiten des Internet". Dieses sei auf weltweite Zugriffe angelegt und verlange vom Nutzer eine zeichengenaue Eingabe.
Soweit sich der Rechtsmittelwerber auf Grundsätze der Entscheidung EvBl 2001/20 = ecolex 2001, 128 (Schanda) = wbl 2000, 579 = MR 2000, 322 = RdW 2001, 21 = ARD 519325/01 = ÖBl 2001, 26 (Schamböck) - gewinn.at beruft, ist daraus allerdings für seine Auffassung noch nichts zu gewinnen. Der erkennende Senat hat dort zwar einige der in der literarischen Diskussion verwendeten Argumente, inwieweit sich die zur Ähnlichkeit von Zeichen (etwa im Markenrecht) entwickelten Grundsätze auf Kollisionsfälle unter Beteiligung von Domains übertragen lassen, angeführt, zu dieser Frage aber noch keinen eigenen Standpunkt bezogen.
Wenn der Beklagte auch noch in dritter Instanz daran festhält, im Internet bestünde eine "eigene Gesetzmäßigkeit", schließt er sich offenbar den in der genannten Entscheidung wiedergegebenen Lehrmeinungen an, wonach Verwechslungsgefahr nur bei identen Zeichen anzunehmen sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Fezer (Die Kennzeichenfunktion von Domainnamen, WRP 2000, 669ff) konstatiert die allgegenwärtige Gefahr der Ausbildung eines originären Rechts "online" unter Missachtung der Rechtsstrukturen der traditionellen Rechtsordnung, das zum herkömmlichen Recht "offline" kontrastierend Geltung beanspruche, und warnt vor einem spezifischen oder originären "Domainrecht". Um die neuen Problemfelder der Informationsgesellschaft und des Telekommunikationsrechts zu bestellen, sei das Recht nicht neu zu erfinden. Es bedürfe im gewerblichen Rechtsschutz keiner originären domainrechtlichen Rechtskultur. Ohne die Neuartigkeit des Mediums Internet zu leugnen, plädiert er dafür, Domains als Kennzeichen unter Anwendung des immaterialgüterrechtlichen Rechtsinstrumentariums in das Kennzeichenrecht zu integrieren.
Auch Reinhart (Kollisionen zwischen eingetragenen Marken und Domain-Namen, WRP 2001, 13ff) und Apel/Große-Ruse (Markenrecht versus Domainrecht, WRP 2000, 816ff) teilen diesen Ansatz, halten ein eigenes Domain-Recht für entbehrlich und wollen auf Kollisionsfälle unter Beteiligung von Domains das allgemeine Kennzeichenrecht angewendet wissen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Zur Vermeidung einer unerträglichen Diskrepanz zwischen dem virtuellen und dem nicht-virtuellen Geschäftsverkehr sind die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr auch bei der Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung einer Domain oder zwischen Domains heranzuziehen.
Der aus einem geschützten Kennzeichen Berechtigte kann daher - bei Vorliegen der sonstigen Schutzvoraussetzungen - gegen den Inhaber einer Domain nicht nur bei vollständiger Zeichenidentität, sondern immer schon dann vorgehen, wenn die Domain vom Kennzeichen einen so geringfügigen Abstand hält, dass Verwechslungsgefahr besteht. Die Gefahr einer Verwechslung geht nämlich über die Zeichenidentität hinaus (Reinhart aaO 16). Die gegenteilige Auffassung führte zu dem nicht sachgerechten Ergebnis, dass etwa ein Markeninhaber jedem Dritten die Verwendung des Kennzeichens im Ähnlichkeitsbereich verbieten könnte, nur nicht dem Inhaber einer Domain. Umgekehrt könnte der Domaininhaber zwar die Domain führen, jedoch nicht durch Werbung in anderen Medien unter Angabe der Domain auf sich aufmerksam machen (Apel/Große-Ruse aaO 819). Im Verhältnis zwischen zwei Domains ist Zeichenidentität zwar technisch nicht möglich (weil sie sich ja auf Grund der technischen Vorgaben im Internet zwingend voneinander unterscheiden müssen), doch kann der Ähnlichkeitsbereich bereits dort beginnen, wo sich die Domains nur in einem einzigen Zeichen unerscheiden.
Der Grad der Ähnlichkeit, ab dem eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, kann naturgemäß nicht exakt festgelegt werden und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das bloße Einfügen eines Bindestrichs und das Austauschen eines einzigen Buchstabens, wenn es sich dabei um einen üblichen Tippfehler handelt, ist nicht geeignet, eine Ähnlichkeit auszuschließen (Reinhart aaO 17).
Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der auf Unterlassung gerichtete Sicherungsantrag als berechtigt:
Auch Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion schutzfähige Kennzeichen iSd § 9 Abs 1 UWG (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 29 Rz 20; ÖBl 1972, 68 - Metro II), wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (ÖBl 1992, 54 - NEMSA mwN; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse). Dass diese Voraussetzung auf den Bestandteil "ProSolution" in der Firma der Klägerin zutrifft, zieht der Beklagte zutreffend nicht in Zweifel.Auch Bestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion schutzfähige Kennzeichen iSd Paragraph 9, Absatz eins, UWG (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 29, Rz 20; ÖBl 1972, 68 - Metro römisch II), wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (ÖBl 1992, 54 - NEMSA mwN; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse). Dass diese Voraussetzung auf den Bestandteil "ProSolution" in der Firma der Klägerin zutrifft, zieht der Beklagte zutreffend nicht in Zweifel.
Der Beklagte hat die von ihm angemeldete Domain "pro-solution" gegenüber dem prioritätsälteren Kennzeichen der Klägerin allein darin verändert, dass er (bei durchgängiger Kleinschreibung) einen Bindestrich eingefügt hat. Diese Abweichungen sind - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - nicht geeignet, eine Ähnlichkeit der beiden Zeichen auszuschließen. Die strittige Domain fällt somit in den Ähnlichkeitsbereich des Firmenschlagwortes der Klägerin. Auf Grund der Waren- und Dienstleistungsidentität in Bezug auf die Unternehmen der Streitteile ist Verwechslungsgefahr daher zu bejahen.
Im Kennzeichenrecht gilt der allgemeine Grundsatz, wonach idR derjenige, der ein Kennzeichen zuerst gebraucht, das bessere Recht besitzt. Dieser Grundsatz des Zeitvorrangs gilt beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte ganz allgemein (ÖBl 1993, 245 - COS mwN; ÖBl 2000, 134 - ortig.at), also auch bei einer Kollision zwischen Domain und der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens und bewirkt hier die Berechtigung des auf Unterlassung gerichteten Sicherungsantrags der Klägerin. Dem Revisionsrekurs kann somit kein Erfolg beschieden sein.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, derjenige über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E61754 04A00731European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00073.01S.0403.000Dokumentnummer
JJT_20010403_OGH0002_0040OB00073_01S0000_000