Entscheidungsgründe: Beide Parteien vertreiben Kaffee. Die Beklagte verwendet seit April 1982 ein neues "Aroma-Kurzröstverfahren", bei welchem die Bohnen kürzer geröstet werden, so daß weniger flüchtige Aromastoffe entweichen können; das Volumen des gerösteten Kaffees wird vergrößert und bleibt auch nach dem Mahlen erhalten. Seit Mitte Mai 1984 bringt die Beklagte eine 250 g-Packung "Jakobs Monarch" auf den Markt, welche deutlich - nämlich um 3 bis 3,5 cm - höher ist als die bishe... mehr lesen...
Die beklagte Partei verkauft(e) in ihrem Selbstbedienungswarenhaus ua. folgende Artikel in Fertigpackungen: 1. Teigwaren "Tagliatelle verdi" der Marke "Barilla" (die ihr von der Nebenintervenientin prot. Firma Paul K geliefert wurden), im folgenden kurz: "Tagliatelle". 2. Das Reisgericht "Paella Amati Riccione" (Lieferant wie zu Punkt 1), im folgenden kurz: "Paella". 3. Schokoladebonbons "Piccolindt Apricot" (Lieferant die Nebenintervenientin prot. Firma Fritz M), im folgenden k... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: § 6 a UWG anerkennt als Rechtfertigungsgründe, die Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche wegen Vorliegens einer Mogelpackung ausschließen, nur die Eigenart der Ware und verpackungstechnische
Gründe: . Wie die Materialien hervorheben, ist aber unter der Eigenart der Ware nicht ein bestimmtes Design gemeint. Gesichtspunkte des Design geben (für sich allein) keinen Rechtfertigungsgrund für überdimensionierte Lux... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Den Mat ist nur die Absicht des Gesetzgebers, mit § 6 a UWG einen Sondertatbestand zu schaffen, der die Verbraucher vor Täuschungen durch ein Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge einer Fertigpackung schützen soll deutlich zu entnehmen. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84 Veröff: SZ 57/... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Bisweilen wird es dem Verbraucher mangels optischer Erkennbarkeit der tatsächlichen Füllmenge schwer, das wahre Verhältnis zwischen Füllmenge und Verpackung zu erkennen. Daran könnten in bestimmten Fällen auch Gewichtsangaben, Maßeinheiten, insbesondere wenn sie den Verbrauchern wenig geläufig sind - wiewohl es gesetzlich sein müssen - wegen des nicht leicht erkennbaren Verhältnisses zum Volumen nichts ändern. (Mat). ... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Die Gewichtsangabe auf der Verpackung vermag am Vorliegen einer Mogelpackung nichts zu ändern. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84 Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078705 ... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Das Schweigen des Gesetzgebers zum Tatbestandsmerkmal der Irreführungseignung rechtfertigt den Schluß, daß er davon ausging, daß das Inverkehrsetzen von Mogelpackungen regelmäßig Täuschungsgefahr bewirke. Damit ist es aber Sache des wegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes belangten Erzeugers oder Händlers, Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß eine Irreführung des Publikums aus der beanstan... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Erwägungen darüber, inwieweit ein Schutz vor Mangelpackungen auch schon durch den allgemeinen Tatbestand des § 2 UWG gewährleistet war, enthalten die Materialien zu § 6 a UWG nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84 Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123 ... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Im Interesse des die Werbung bestimmenden Wahrheitsgrundsatzes soll die Verpackung durch sachliche, objektive Kriterien, nämlich die Eigenart der Ware - darunter werden deren Beschaffenheitsmerkmale, etwa ein Schrumpfen während des Aufbewahrens oder die Sperrigkeit, nicht aber das Design gemeint - oder Erfordernisse der Verpackungstechnik bestimmt sein. (Mat). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Die klare Absicht des Gesetzgebers, einen (verstärkten) Schutz gegen Täuschungen durch Mogelpackungen zu schaffen, läßt zwar noch keinen zwingenden Schluß darauf zu, ob der Gesetzgeber dem Begriff der Mogelpackung auch den der Täuschungseignung zugrundelegen wollte. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Vertretbare Rationalisierungsgründe, die die Verwendung eines größeren Packmittels erfordern, können in der Regel nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, weil es sonst jeder Produzent in der Hand hätte, durch gleich große Verpackung von Waren mit völlig verschiedenem Volumen Fertigpackungen mit einem beliebigen Mißverhältnis auf den Markt zu bringen. Regelmäßig können daher nur verpackungstechnische
Gründe: , di... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: § 6 a UWG kommt beim Vertrieb typischer Geschenkpackungen, die dem Verbraucher als solche bekannt sind und die er manchmal geradezu verlangt, mangels Täuschungsgefahr nicht zur Anwendung. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84 Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123 ... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Gegen die Annahme, daß der Gesetzgeber den Begriff der Mogelpackung bewußt weit fasssen wollte, um schlechthin jede Fertigpackung, die das angesprochene Mißverhältnis aufweist, zu erfassen spricht die in § 6 a UWG enthaltene Verweisung auf § 2 Abs 1 UWG. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84 Veröff: SZ 57/104 = ... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Durch die Beweislastumkehr gewinnt die Bestimmung des § 6 a UWG - abgesehen von ihrem Klarstellungseffekt - auch dann eigenständige Bedeutung, wenn man davon ausgeht, daß schon der allgemeine Tatbestand des § 2 UWG Schutz gegen Mogelpackungen geboten hätte. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84 Veröff: SZ 57/104... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Die Beweislast für die mangelnde Irreführungseignung liegt ebenso wie die Beweislast dafür, daß das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge durch die Eigenart der Ware oder verpackungstechnische
Gründe: bedingt ist, bei demjenigen der solche Verpackungen in Verkehr setzt. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Die Materialien zur UWG-Novelle 1980 führen zu § 6 a aus, daß dieser Sondertatbestand der Stärkung des Schutzes vor unlauteren Wettbewerb im Interesse der Mitbewerber und der Verbraucher im allgemeinen dient. Damit soll dem Verbraucher insbesondere das Recht auf Information, auf Ermöglichung eines Preisvergleiches, gesichert werden. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 ... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Der Senat folgt der Ansicht von Karsch (ÖBl 1981,1), daß der Gesetzgeber nicht das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge an sich für wettbewerbswidrig erklären wollte, sondern nur ein solches, das zur Irreführung von Marktpartnern geeignet ist. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84 Veröff: SZ 57/... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Ist Ursache des in der Fertigpackung erst nach dem Verpackungsvorgang entstehenden Leerraumes eine allmähliche Verdichtung der Ware, liegt infolge des Rechtfertigungsgrundes der "Eigenart der Ware" eine Mogelpackung nicht vor. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84 Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123 ... mehr lesen...
Norm: UWG §6aUWG §32 Abs1 Z1
Rechtssatz: Durch die mit § 6 a UWG gleichzeitige Neufassung des Kennzeichnungsrechtes (§ 32 Abs 1 Z 1 UWG) soll die Standardisierung auch der Verpackung und des Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge im Verordnungswege ermöglicht werden. (Mat zu 6a) Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84 Veröff... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Nach seinem Wortlaut deckt § 6 a UWG alle Fälle eines Mißverständnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge (soweit es nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische
Gründe: bedingt ist) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die Gefahr einer Täuschung der Marktpartner besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 Entscheidungstext OGH 05... mehr lesen...
Norm: UWG §6aZPO §502 Abs4 Z1 HIII3
Rechtssatz: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch nach § 6 a UWG vorliegt, ist eine Rechtsfrage des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil dazu eine ausreichende Rechtssprechung des OGH bisher fehlt. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 ... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Teigwaren werden daher regelmäßig nicht nach der Verpackungsgröße, sondern nach dem Gewicht gekauft, sodaß eine Täuschungsgefahr nicht besteht, wenn die vertriebene Packung bei gleichbleibendem Gewicht infolge allmählicher Verdichtung des Füllgutes beim Verkauf nicht mehr ganz voll ist, eine Mogelpackung liegt daher nicht vor. Entscheidungstexte 4 Ob 330/84 ... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Im Gegensatz zu der Bestimmung des in der BRD geltenden § 17 a EichG, der vorschreibt, daß Fertigpackungen so gestaltet sein müssen, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist, ist dem Wortlaut des § 6 a UWG nicht zu entnehmen, ob das vom Gesetzgeber verpönte Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge in jedem Einzelfall auch zur Irreführung des Publikums geeignet sein muß (§ 2 U... mehr lesen...
Norm: UWG §6a
Rechtssatz: Daraus, daß eine Schadenersatzpflicht nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 UWG besteht, ist zu schließen, daß die objektive (nicht von Kennen oder Kennenmüssen abhängige) Eignung zur Irreführung - so wie in § 2 Abs 1 UWG - auch Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist, da sonst dem Schadenersatzanspruch und dem Unterlassungsanspruch verschiedene objektive Begriffe der Mogelpackung zugrundelägen. ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D1UWG §6a
Rechtssatz: Es besteht keine Verpflichtung, gleich große Verpackungen wie die Mitbewerber zu verwenden, wenn die Füllmenge deutlich angegeben ist; dies gilt insbesondere dann, wenn bei gleichmäßiger Verteilung des Inhaltes auf den gesamten Innenraum der Verpackung diese zur Gänze ausgefüllt wird und ein gänzliches Anfüllen der Verpackung in derartigen Fällen weder üblich noch aus verpackungstechnischen Gründen (Gefahr des... mehr lesen...