Norm
UWG §6aRechtssatz
Im Gegensatz zu der Bestimmung des in der BRD geltenden § 17 a EichG, der vorschreibt, daß Fertigpackungen so gestaltet sein müssen, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist, ist dem Wortlaut des § 6 a UWG nicht zu entnehmen, ob das vom Gesetzgeber verpönte Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge in jedem Einzelfall auch zur Irreführung des Publikums geeignet sein muß (§ 2 UWG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078735Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_011