Norm
UWG §6aRechtssatz
Die Beweislast für die mangelnde Irreführungseignung liegt ebenso wie die Beweislast dafür, daß das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge durch die Eigenart der Ware oder verpackungstechnische Gründe bedingt ist, bei demjenigen der solche Verpackungen in Verkehr setzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078829Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_019