Norm
UWG §6aRechtssatz
Der Senat folgt der Ansicht von Karsch (ÖBl 1981,1), daß der Gesetzgeber nicht das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge an sich für wettbewerbswidrig erklären wollte, sondern nur ein solches, das zur Irreführung von Marktpartnern geeignet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078754Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_014