Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung, gleich große Verpackungen wie die Mitbewerber zu verwenden, wenn die Füllmenge deutlich angegeben ist; dies gilt insbesondere dann, wenn bei gleichmäßiger Verteilung des Inhaltes auf den gesamten Innenraum der Verpackung diese zur Gänze ausgefüllt wird und ein gänzliches Anfüllen der Verpackung in derartigen Fällen weder üblich noch aus verpackungstechnischen Gründen (Gefahr des Platzens) möglich ist (Instantlimonade).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078201Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00406_8000000_002