Norm
UWG §6aRechtssatz
Die klare Absicht des Gesetzgebers, einen (verstärkten) Schutz gegen Täuschungen durch Mogelpackungen zu schaffen, läßt zwar noch keinen zwingenden Schluß darauf zu, ob der Gesetzgeber dem Begriff der Mogelpackung auch den der Täuschungseignung zugrundelegen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078688Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_003