Norm
UWG §6aRechtssatz
Den Mat ist nur die Absicht des Gesetzgebers, mit § 6 a UWG einen Sondertatbestand zu schaffen, der die Verbraucher vor Täuschungen durch ein Mißverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge einer Fertigpackung schützen soll deutlich zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078750Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_013