Norm
UWG §6aRechtssatz
Das Schweigen des Gesetzgebers zum Tatbestandsmerkmal der Irreführungseignung rechtfertigt den Schluß, daß er davon ausging, daß das Inverkehrsetzen von Mogelpackungen regelmäßig Täuschungsgefahr bewirke. Damit ist es aber Sache des wegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes belangten Erzeugers oder Händlers, Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß eine Irreführung des Publikums aus der beanstandeten Verpackung nicht zu erwarten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078816Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_017