RS OGH 1984/6/5 4Ob330/84

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

UWG §6a

Rechtssatz

Das Schweigen des Gesetzgebers zum Tatbestandsmerkmal der Irreführungseignung rechtfertigt den Schluß, daß er davon ausging, daß das Inverkehrsetzen von Mogelpackungen regelmäßig Täuschungsgefahr bewirke. Damit ist es aber Sache des wegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes belangten Erzeugers oder Händlers, Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß eine Irreführung des Publikums aus der beanstandeten Verpackung nicht zu erwarten war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078816

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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