Norm
UWG §6aRechtssatz
Im Interesse des die Werbung bestimmenden Wahrheitsgrundsatzes soll die Verpackung durch sachliche, objektive Kriterien, nämlich die Eigenart der Ware - darunter werden deren Beschaffenheitsmerkmale, etwa ein Schrumpfen während des Aufbewahrens oder die Sperrigkeit, nicht aber das Design gemeint - oder Erfordernisse der Verpackungstechnik bestimmt sein. (Mat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078742Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_012