RS OGH 1984/6/5 4Ob330/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

UWG §6a

Rechtssatz

Im Interesse des die Werbung bestimmenden Wahrheitsgrundsatzes soll die Verpackung durch sachliche, objektive Kriterien, nämlich die Eigenart der Ware - darunter werden deren Beschaffenheitsmerkmale, etwa ein Schrumpfen während des Aufbewahrens oder die Sperrigkeit, nicht aber das Design gemeint - oder Erfordernisse der Verpackungstechnik bestimmt sein. (Mat).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078742

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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