Norm
UWG §6aRechtssatz
Nach seinem Wortlaut deckt § 6 a UWG alle Fälle eines Mißverständnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge (soweit es nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die Gefahr einer Täuschung der Marktpartner besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078798Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_015