Norm
UWG §6aRechtssatz
§ 6 a UWG anerkennt als Rechtfertigungsgründe, die Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche wegen Vorliegens einer Mogelpackung ausschließen, nur die Eigenart der Ware und verpackungstechnische Gründe. Wie die Materialien hervorheben, ist aber unter der Eigenart der Ware nicht ein bestimmtes Design gemeint. Gesichtspunkte des Design geben (für sich allein) keinen Rechtfertigungsgrund für überdimensionierte Luxuspackungen ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078726Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_010