RS OGH 1984/6/5 4Ob330/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

UWG §6a

Rechtssatz

§ 6 a UWG anerkennt als Rechtfertigungsgründe, die Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche wegen Vorliegens einer Mogelpackung ausschließen, nur die Eigenart der Ware und verpackungstechnische Gründe. Wie die Materialien hervorheben, ist aber unter der Eigenart der Ware nicht ein bestimmtes Design gemeint. Gesichtspunkte des Design geben (für sich allein) keinen Rechtfertigungsgrund für überdimensionierte Luxuspackungen ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078726

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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