RS OGH 1984/6/5 4Ob330/84

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

UWG §6a

Rechtssatz

Daraus, daß eine Schadenersatzpflicht nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 UWG besteht, ist zu schließen, daß die objektive (nicht von Kennen oder Kennenmüssen abhängige) Eignung zur Irreführung - so wie in § 2 Abs 1 UWG - auch Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist, da sonst dem Schadenersatzanspruch und dem Unterlassungsanspruch verschiedene objektive Begriffe der Mogelpackung zugrundelägen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078809

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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