Norm
UWG §6aRechtssatz
Daraus, daß eine Schadenersatzpflicht nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 UWG besteht, ist zu schließen, daß die objektive (nicht von Kennen oder Kennenmüssen abhängige) Eignung zur Irreführung - so wie in § 2 Abs 1 UWG - auch Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist, da sonst dem Schadenersatzanspruch und dem Unterlassungsanspruch verschiedene objektive Begriffe der Mogelpackung zugrundelägen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078809Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_016