Norm
UWG §6aRechtssatz
Die Materialien zur UWG-Novelle 1980 führen zu § 6 a aus, daß dieser Sondertatbestand der Stärkung des Schutzes vor unlauteren Wettbewerb im Interesse der Mitbewerber und der Verbraucher im allgemeinen dient. Damit soll dem Verbraucher insbesondere das Recht auf Information, auf Ermöglichung eines Preisvergleiches, gesichert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078701Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_006