Norm: ABGB §365 ABStG §18EisbEG §4 ATirStraßenG §64TirTourismG 2006 §42WRG §60 Abs2WRG §1171.ZPMRK Art1 IV4
Rechtssatz: Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. Durch die Enteignung wird die Position des Enteigneten im Verhältnis zu anderen Personen nachteilig verschoben. Die Enteignungsentschädigung hat den Zweck, diese Benachteil... mehr lesen...
Norm: BStG §18EisbEG §4 A
Rechtssatz: Durch den Valorisierungsfaktor sollen die zum Zeitpunkt der Enteignung für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Die Wahl des Valorisierungsfaktors ist von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig. Es geht daher nicht an, einen Valorisierungsfaktor ohne Prüfung der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der vorliegenden Enteignung festzusetzen. Entschei... mehr lesen...
Norm: BStG §18
Rechtssatz: Die durch den Wegfall einer Ausfahrtsmöglichkeit zur Bundesstraße, entstandenen Nachteile sind als unmittelbarer Schaden grundsätzlich zu entschädigen. Entscheidungstexte 7 Ob 698/83 Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 698/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053768 ... mehr lesen...
Norm: BStG §18
Rechtssatz: Das BStG enthält keine bestimmten Vorschriften über die Art der Errechnung einer Entschädigung. Entsprechend dem Zweck der nach diesem Gesetz zuzuerkennenden Entschädigung, nämlich den Enteigneten soweit als möglich in die Lage zu versetzen, sich mit Hilfe der Entschädigungssumme dieselben Rechte und Vorteile zu verschaffen, die ihm durch die Enteignung im allgemeinen Interesse entzogen worden sind, ist grundsätzlich ... mehr lesen...
Norm: BStG §18EisbEG §4 AUStG §6 Z9 lita
Rechtssatz: Auch Entschädigungen, die im Falle einer Enteignung eines einem Unternehmen dienenden Grundstückes neben der Ablöse für dieses Grundstück zur Abgeltung jener wirtschaftlichen Nachteile gezahlt werden, die sich durch die Grundabtretung ergeben (zB für den Verlust der stehenden Ernte, für eine Existenzminderung infolge Verlustes von Ackernahrungsfläche für Arbeitsentgang, Restgutentwertung, Übe... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 1978, BauR-5887/3-1978 Po/La, wurden gemäß §§ 17, 20 BStG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes Ackerflächen der im gemeinsamen Eigentum der Antragsteller stehenden Liegenschaft EZ 2 KG ***** im Ausmaß von 47.050 m² sowie Ackerflächen der im Alleineigentum der Zweitantragstellerin stehenden Liegenschaft EZ 71 KG ***** im Ausmaß von 10.010 m² für den Au... mehr lesen...
Das im Miteigentum der Kläger gestandene Grundstück 862/1 EZ 106 II KG Z wurde auf Grund der Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes enteignet. Der Entschädigungsbetrag von 452 960 S wurde im Hinblick auf die im Grundbuch einverleibte Dienstbarkeit des Nichtverbauens zugunsten des Grundstückes 862/5 EZ 596 II KG Z, deren Eigentümerin die Beklagte ist, gerichtlich hinterlegt. Im Verteilungsverfahren wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes die Hälfte dieses Betrages (226 4... mehr lesen...
Norm: BStG §18EisbEG §4 BEisbEG §5
Rechtssatz: Die im § 5 EisbEG, dessen sinngemäße Anwendung nach der Verweisung des § 20 Abs 1 BStG stattzufinden hat, für die obligatorisch Berechtigten getroffene Regelung führt bei der vergleichbaren Lage, daß ein einzelner Miteigentümer als unmittelbare Enteignungsfolge besondere Vermögensnachteile erleidet, die zu vergüten sind, zu dem Ergebnis, daß auch hier nicht die Feststellung von Einzelansprüchen, so... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 22. 8. 1977 wurde im Wege der Enteignung das dauernde lastenfreie Eigentum an den Grundstücken der Antragsteller 47/1, 47/2 und 934 der EZ 43 KG E für die Republik Österreich zum Ausbau der Wiener-Straße B 1 im Baulos E in Anspruch genommen. Die Verwaltungsbehörde bestimmte den Entschädigungsbetrag mit 1 231 500 S, der sich aus dem Grundwert von 254 700 S für die Liegenschaft im Ausmaß von 283 m2, dem Wert des Wohn- und Geschäftsgebäudes mit Nebengebäuden und der Einf... mehr lesen...
Norm: BStG §18EisbEG §4 Abs1 AWRG §117
Rechtssatz: Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv - konkret) zu erfolgen (Rummel, Enteignungsentschädigung 83 ff, 94). Entscheidungstexte 1 Ob 505/82 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin mehrerer Liegenschaften im Gemeindegebiet von B. Sie betreibt dort eine einjährige Haushaltungsschule, eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und eine höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe samt Internat. Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. 7. 1970, GZ BauR 31/24- 1970, wurden im Zuge der Errichtung der Salzkammergutbundesstraße nachstehende Grundstücke der Antragsgegnerin in der... mehr lesen...
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 1644 KG R mit dem Haus Wien 15, W-Gasse 4. Die W-Gasse ist öffentliches Gut, das im Eigentum der beklagten Partei, der Stadt Wien, steht. Vom Haus W-Gasse 4 führt ein aus einer Steinzeugrohrleitung bestehender Hauskanal in den straßenparallel durch die W-Gasse verlaufenden Straßenkanal. Mit Bescheid vom 2. 10. 1978 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, dem Kläger den Auftrag, die mehrmals gebrochene Steinzeugrohrleitung instandsetz... mehr lesen...
Die Antragsteller waren Eigentümer einer Landwirtschaft mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 7.2591 ha. Mit Bescheid des Amtes der oö. Landesregierung vom 13. Jänner 1975 wurden hievon zum Zweck des Ausbaues der Donaustraße B 3 gemäß §§ 17 und 20 Abs. 1 BStG 1971 Teile der den Antragstellern gehörigen Grundstücke 1772/9, 1540, 1541, 1539, 1566, 1565/1 und 1567 der EZ 59 KG L im Ausmaß von zusammen 8348 m2 im Wege der Enteignung dauernd in Anspruch genommen. Im gegenständlic... mehr lesen...
Norm: BStG §4BStG §18EisbEG §4 A
Rechtssatz: Wenn eine anderweitige Verwendungsart für die Bemessung der Entschädigung fingiert wird, kann nicht gleichzeitig fingiert werden, es bleibe für die Wertminderung und für den Wertverlust durch Durchschneidung der Restgrundstücke bei der bisherigen Verwendungsart. Anmerkung Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0053290 zit... mehr lesen...
Norm: BStG §18EisbEG §4 A
Rechtssatz: Ein Minderwert der verbleibenden Restflächen könnte sich auch unter Berücksichtigung einer Verwendung als Erholungsflächen ergeben. Entscheidungstexte 6 Ob 798/80 Entscheidungstext OGH 30.03.1981 6 Ob 798/80 Veröff: SZ 54/45 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1981:RS00... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich wurde der Grundbesitz der Beklagten mit den Grundstücken Nr. 36/4 Garten und Nr. 10 Baufläche gemäß §§ 17 und 20 BStG dauernd und lastenfrei enteignet. Die Entschädigung der Beklagten wurde im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren mit insgesamt 7 250 000 S festgesetzt. Davon entfielen auf das Gebäude 4 704 940 S und auf die Übersiedlungskosten für fünf Mietparteien 12 000 S. Sowohl die Erst- und Zweitkläger als auch die Drit... mehr lesen...
Norm: BStG §18BStG §20 Abs2EisbEG §4 AEisbEG §5
Rechtssatz: Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht darauf Bedacht zu nehmen, ob der Enteignete dem Bestandnehmer nach Vertrag oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz verpflichtet ist. Die Vergütung obliegt dem Enteigneten nicht nach §§ 1112 oder 1120 ABGB, sondern nach den Enteignungsgesetzen (teilweise abweichend von 6 ... mehr lesen...
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist das Begehren der Antragstellerin, die Enteignungsentschädigung für das im Spruch: genannte Grundstück höher als mit den vom Rekursgericht zugesprochenen 630 000 S zu bemessen. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge, hob im bekämpften Umfang die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründu... mehr lesen...
Norm: BStG §18EisbEG §4 A
Rechtssatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Enteignungsentschädigung ist der der Erlassung des Enteignungsbescheides erster Instanz, nicht der seiner Rechtskraft; eine Valorisierung als Ersatz für die Geldentwertung durch Inflation kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidungstexte 1 Ob 756/78 Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 756/78 Ver... mehr lesen...
Norm: BStG §18EisbEG §4 A
Rechtssatz: Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung ist es unwesentlich, ob ein Teilbebauungsplan in allen Voraussetzungen dem Gesetz entsprach, wenn er nur tatsächlich seit mehr als einem Jahrzehnt Entscheidungen der Behörde zugrundegelegt wurde, weil er dann auch allein der Abwägung eines hypothetischen Käufers, welchen Kaufpreis er für die enteignete Liegenschaft geboten hätte, zugrundegelegt worden wäre. ... mehr lesen...
Norm: BStG §18EisbEG §4 AGrEStG §3
Rechtssatz: Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren; sie umfasst daher auch die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages für eine gleichwertige Ersatzliegenschaft und die Kosten der Einverleibung des Eigentumsrechts für diese, nicht hingegen die Grunderwerbssteuer, die grundsätzlich (§ 3 Z... mehr lesen...
Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1973, der infolge Zurückziehung einer Berufung der Antragstellerin im April 1974 rechtskräftig wurde, wurden gemäß §§ 17 und 20 BStG 1971 (in der Folge nur mehr BStG bezeichnet) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 Teile des 9885 m2 großen Grundstückes 884/1 Acker der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaft EZ 141 KG K im Ausmaß von 3750 m2 einsc... mehr lesen...
Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. März 1974, BauR-4345/4-1974 Ha/He, bestätigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 25. April 1974, Zl. 534 132-II/16/74, wurde für den Neubau der Mühlkreisautobahn A 7 von dem im Miteigentum der Antragsteller stehenden Grundstück Nr. 872/5 Acker der EZ 1045 KG K ein 1010 m2 großes Teilstück enteignet. Den Antragstellern wurde von der Verwaltungsbehörde eine Entschädigung von 400 S pro m2 f... mehr lesen...
Norm: ABGB §297 AABGB §1125BStG §18EisbEG §4 B
Rechtssatz: Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (§ 1125 ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen se... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gBStG 1977 §18
Rechtssatz: Die Ansicht der Vorinstanzen, daß dem Enteigneten keine Entschädigung gebührt, wenn er durch die Enteignung keinen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, ist nicht offenbar gesetzwidrig. (Haus ohne Ertragswert und Verkehrswert). Entscheidungstexte 3 Ob 623/76 Entscheidungstext OGH 07.06.1977 3 Ob 623/76 ... mehr lesen...
Norm: BStG §18EisbEG §4 A
Rechtssatz: Als "unmittelbarer Folgeschaden" aus dem Enteignungsakt gebührt dem Enteigneten, der wegen der Enteignung seiner Grundfläche sein Unternehmen verlegen muss - über den Wert der enteigneten Grundfläche hinaus - ohne Rücksicht darauf, ob er von der Möglichkeit einer Betriebsverlegung Gebrauch machen will oder (aus persönlichen Gründen) kann oder die Entschädigungssumme anders anlegt, Entschädigung bis zum Betr... mehr lesen...
Norm: BStG §18EisbEG §4 A
Rechtssatz: Bei der Entschädigung für die Enteignung einer Grundfläche ist der Gewerbebetrieb, der nur rein äußerlich mit der enteigneten Grundfläche verbunden war, nicht zu berücksichtigen. Da der Enteignete seine persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie die daraus erfließenden Erträgnisse auf jeder anderen Grundfläche, auf der er den dorthin verlegten Betrieb des Unternehmens fortführt, genauso nutzen könnte,... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1971, Zahl I-8169/17-1971, hat das Amt der Salzburger Landesregierung eine Teilfläche von 647 m2 der dem Antragsgegner allein gehörigen Liegenschaft EZ 194 KG M zugunsten der Antragstellerin enteignet und die Entschädigung dafür mit insgesamt 2 348 347.80 S festgesetzt, wovon 1 353 500 S als Entschädigung für das auf der enteigneten Teilfläche vom Antragsgegner betriebene Gemischtwarenhandelsunternehmen und 12 000 S als Übersiedlungskosten veranschlagt wu... mehr lesen...
Norm: BStG §18EisbEG §4 A
Rechtssatz: Ist Gegenstand einer Enteignung auch ein Unternehmen, ist bei Festsetzung der Entschädigung auch der Firmenwert (Goodwill) des Unternehmens zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 1 Ob 621/76 Entscheidungstext OGH 02.06.1976 1 Ob 621/76 Veröff: EvBl 1976/255 S 576 5 Ob 609/76 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §302 BBStG §18EisbEG §4 AEO §341 A
Rechtssatz: Die Bewertung des Unternehmens kann nicht nur auf der Grundlage der Summierung der Einzelwerte erfolgen, sondern wird der Wert mit einem Globalbetrag festzustellen sein. Der Antragsteller hat weiters eine Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der ihm durch die Nötigung zur Verlegung seines Gewerbebetriebes entstanden ist (Vgl Klang in Klang 2. Auflage II, 195; Grünhut, Das Enteignungsrec... mehr lesen...