Norm
BStG §18Rechtssatz
Als "unmittelbarer Folgeschaden" aus dem Enteignungsakt gebührt dem Enteigneten, der wegen der Enteignung seiner Grundfläche sein Unternehmen verlegen muss - über den Wert der enteigneten Grundfläche hinaus - ohne Rücksicht darauf, ob er von der Möglichkeit einer Betriebsverlegung Gebrauch machen will oder (aus persönlichen Gründen) kann oder die Entschädigungssumme anders anlegt, Entschädigung bis zum Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um eine andere Grundfläche in gleicher Weise wie die enteignete zur (gedachten) Fortführung des Betriebes des Gemischtwarenhandelsunternehmens zu nutzen. Der Anschaffungspreis für eine gleichartige Grundfläche kann aber hier nicht nochmals berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013