RS OGH 1976/10/19 5Ob609/76, 1Ob566/77, 5Ob584/77, 7Ob708/82, 3Ob523/82, 6Ob530/85, 7Ob39/13f

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Veröffentlicht am 19.10.1976
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Norm

BStG §18
EisbEG §4 A

Rechtssatz

Als "unmittelbarer Folgeschaden" aus dem Enteignungsakt gebührt dem Enteigneten, der wegen der Enteignung seiner Grundfläche sein Unternehmen verlegen muss - über den Wert der enteigneten Grundfläche hinaus - ohne Rücksicht darauf, ob er von der Möglichkeit einer Betriebsverlegung Gebrauch machen will oder (aus persönlichen Gründen) kann oder die Entschädigungssumme anders anlegt, Entschädigung bis zum Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um eine andere Grundfläche in gleicher Weise wie die enteignete zur (gedachten) Fortführung des Betriebes des Gemischtwarenhandelsunternehmens zu nutzen. Der Anschaffungspreis für eine gleichartige Grundfläche kann aber hier nicht nochmals berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 609/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 609/76
    Veröff: SZ 49/123
  • 1 Ob 566/77
    Entscheidungstext OGH 21.11.1977 1 Ob 566/77
    Auch; Beisatz: Auch dem Einwand, daß die Wiederbeschaffungskosten von Ersatzgrundstücken (acht Prozent Grunderwerbssteuer, ein Prozent Eintragungsgebühr und ein Prozent Vertragserrichtungskosten) mit zu berücksichtigen seien, kann nicht grundsätzlich die Berechtigung abgesprochen werden; als unmittelbaren Folgeschaden gebühren auch diese Kosten. (T1)
  • 5 Ob 584/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 5 Ob 584/77
    Auch; Veröff: SZ 50/158
  • 7 Ob 708/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 708/82
    nur: Als "unmittelbarer Folgeschaden" aus dem Enteignungsakt gebührt dem Enteigneten, der wegen der Enteignung seiner Grundfläche sein Unternehmen verlegen muß - über den Wert der enteigneten Grundfläche hinaus - ohne Rücksicht darauf, ob er von der Möglichkeit einer Betriebsverlegung Gebrauch machen will oder (aus persönlichen Gründen) kann oder die Entschädigungssumme anders anlegt, Entschädigung bis zum Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um eine andere Grundfläche in gleicher Weise wie die enteignete zur (gedachten) Fortführung des Betriebes des Gemischtwarenhandelsunternehmens zu nutzen. (T2) Beisatz: Einbußen am Unternehmen sind nach den Grundsätzen der vollen Entschädigung nur dann zu ersetzen, wenn sie durch die Enteignung verursacht und nicht durch Verlegung, Organisationsänderung usw mit zumutbaren Mitteln abwendbar sind. (T3)
  • 3 Ob 523/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 523/82
    Auch; nur T2; Beisatz: Unter den Schaden fallen die Betriebsverlegungskosten und Übersiedlungskosten, der Ertragsausfall während der Verlegung, die Anlaufverluste und die Einbußen wegen Verlustes von Standortvorteilen. (T4) Veröff: SZ 55/175 = MietSlg 34041
  • 6 Ob 530/85
    Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 530/85
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Unter besonderen Aufschließungskosten sind die Kosten zu verstehen, die auch bei einer schon aufgeschlossenen Liegenschaft für Versorgungsanlagen und Entsorgungsanlagen aufgewendet werden müssen, die für den betreffenden Gewerbebetrieb erforderlich sind. Zu den zu berücksichtigenden Kosten zählen auch die Kosten von unbedingt erforderlichen baulichen Veränderungen des Ersatzobjektes. (T5) Veröff: EvBl 1987/79 S 311
  • 7 Ob 39/13f
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 39/13f
    Vgl; Auch Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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