Norm
BStG §18Rechtssatz
Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung ist es unwesentlich, ob ein Teilbebauungsplan in allen Voraussetzungen dem Gesetz entsprach, wenn er nur tatsächlich seit mehr als einem Jahrzehnt Entscheidungen der Behörde zugrundegelegt wurde, weil er dann auch allein der Abwägung eines hypothetischen Käufers, welchen Kaufpreis er für die enteignete Liegenschaft geboten hätte, zugrundegelegt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053779Dokumentnummer
JJR_19781206_OGH0002_0010OB00756_7800000_004