Norm
BStG §18Rechtssatz
Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren; sie umfasst daher auch die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages für eine gleichwertige Ersatzliegenschaft und die Kosten der Einverleibung des Eigentumsrechts für diese, nicht hingegen die Grunderwerbssteuer, die grundsätzlich (§ 3 Z 6 GrEStG) für den Erwerb einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft nicht zu bezahlen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053765Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014