RS OGH 1976/10/19 5Ob609/76, 7Ob708/82, 3Ob523/82, 8Ob507/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1976
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Norm

BStG §18
EisbEG §4 A

Rechtssatz

Bei der Entschädigung für die Enteignung einer Grundfläche ist der Gewerbebetrieb, der nur rein äußerlich mit der enteigneten Grundfläche verbunden war, nicht zu berücksichtigen. Da der Enteignete seine persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie die daraus erfließenden Erträgnisse auf jeder anderen Grundfläche, auf der er den dorthin verlegten Betrieb des Unternehmens fortführt, genauso nutzen könnte, sind diese Umstände bei der Entschädigung für die Grundfläche außer acht zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 609/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 609/76
    Veröff: SZ 49/123
  • 7 Ob 708/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 708/82
  • 3 Ob 523/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 523/82
    Vgl; Beisatz: Es geht nicht an, eine Entschädigung für tatsächlich erlittene Vermögenseinbußen zu versagen, wenn das vom (Miteigentümer) Eigentümer betriebene Unternehmen als unvermeidliche Folge der Liegenschaftsenteignung vernichtet wurde. (T1) Veröff: SZ 55/175 = MietSlg 34041
  • 8 Ob 507/88
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 507/88
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053727

Dokumentnummer

JJR_19761019_OGH0002_0050OB00609_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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