Norm
BStG §18Rechtssatz
Bei der Entschädigung für die Enteignung einer Grundfläche ist der Gewerbebetrieb, der nur rein äußerlich mit der enteigneten Grundfläche verbunden war, nicht zu berücksichtigen. Da der Enteignete seine persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie die daraus erfließenden Erträgnisse auf jeder anderen Grundfläche, auf der er den dorthin verlegten Betrieb des Unternehmens fortführt, genauso nutzen könnte, sind diese Umstände bei der Entschädigung für die Grundfläche außer acht zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053727Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0050OB00609_7600000_002