Norm
BStG §4Rechtssatz
Wenn eine anderweitige Verwendungsart für die Bemessung der Entschädigung fingiert wird, kann nicht gleichzeitig fingiert werden, es bleibe für die Wertminderung und für den Wertverlust durch Durchschneidung der Restgrundstücke bei der bisherigen Verwendungsart.
Anmerkung
Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0053290 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053680Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016