Norm
BStG §18Rechtssatz
Ist Gegenstand einer Enteignung auch ein Unternehmen, ist bei Festsetzung der Entschädigung auch der Firmenwert (Goodwill) des Unternehmens zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053698Dokumentnummer
JJR_19760602_OGH0002_0010OB00621_7600000_001