- 7 Ob 698/83
Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 698/83
- 4 Ob 544/95
nur: Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Enteignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat. (T1) Veröff: SZ 68/121
- 2 Ob 282/05t
Vgl auch; Beisatz: Zweck der Enteignungsentschädigung ist, den Vermögensnachteil des Enteigneten bloß auszugleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeizuführen. (T2)
- Bsw 36813/97
Entscheidungstext AUSL EGMR 29.03.2006 Bsw 36813/97
Vgl aber; nur: Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. (T3)
Veröff: NL 2006,83
- 1 Ob 230/10w
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eingehende Erörterung der Frage der Berücksichtigung von „allgemeinen Planungsgewinnen“ aus der Erschließung eines gesamten Gebiets und „Projektvorteilen im engsten Sinn des Wortes“ (hier: Wasserschutzprojekt). (T4)
- 7 Ob 39/13f
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 39/13f
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten. (T5)
Beisatz: Hier:
§ 18 BStG. (T6)
Bem: Mit ausführlicher Begründung unter Darstellung von Rsp und Lehre zur Einbeziehung von sog. Projektschäden in die Berechnung der Entschädigung. (T7)
- 1 Ob 138/13w
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 25/14d
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 25/14d
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 Ob 84/13f
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 84/13f
Auch; nur: Maßgeblicher Zweck der Entschädigung ist der Ausgleich der Vermögensdifferenz, die der Enteignete durch das ihm abverlangte Sonderopfer erleidet. Auch Folgeschäden sind zu ersetzen, soweit sie nicht schon im Verkehrswert berücksichtigt wurden. (T8)
Beisatz: Dem Enteigneten soll nicht weniger, aber auch nicht mehr als der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. (T9)
Beisatz: Diese Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird. (T10)
- 4 Ob 141/14k
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 141/14k
Vgl; Beisatz: Ein derartiger Ausgleich kann nur im Verhältnis zwischen demjenigen, dessen Rechtsposition durch die Enteignung verschlechtert wurde und demjenigen, zu dessen Gunsten die Enteignung vorgenommen wurde, stattfinden. (T11)
Beisatz: Zur Frage der Passivlegitimation bei einer Enteignung nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006. (T12)
- 6 Ob 203/15v
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 203/15v
Auch; Beis wie T8 nur: Auch Folgeschäden sind zu ersetzen, soweit sie nicht schon im Verkehrswert berücksichtigt wurden. (T13)
- 8 Ob 113/15y
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 113/15y
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Auch Vermögensfolgeschäden sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung zu ersetzen, wenn sie nicht schon im Verkehrswert der entzogenen bzw mit einem Zwangsrecht belasteten Liegenschaft berücksichtigt wurden, wenn sie also durch den Ersatz der Wertminderung des entzogenen Objekts bzw der belasteten Liegenschaften allein noch nicht abgegolten sind. (T14)
Beisatz: Grundsätzlich soll durch die Gewährung der Entschädigung nach
§ 4 EisbEG dem Enteigneten der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden, wobei es bei der Ermittlung der Entschädigung auf eine bereits bestehende oder als realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit der durch die Enteignung beanspruchten Flächen ankommt. (T15)
- 3 Ob 204/15v
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 204/15v
Auch; Beis wie T10
- 1 Ob 225/16v
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 225/16v
Vgl auch; Beis wie T9
- 1 Ob 31/17s
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 31/17s
Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Verfahren nach
§ 117 Abs 4 WRG. (T16)
- 1 Ob 101/21s
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 39/21w
Vgl; Beis wie T9