Norm
BStG §18Rechtssatz
Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Enteignungsentschädigung ist der der Erlassung des Enteignungsbescheides erster Instanz, nicht der seiner Rechtskraft; eine Valorisierung als Ersatz für die Geldentwertung durch Inflation kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016