RS OGH 1983/9/22 7Ob698/83

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Veröffentlicht am 22.09.1983
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Norm

BStG §18

Rechtssatz

Das BStG enthält keine bestimmten Vorschriften über die Art der Errechnung einer Entschädigung. Entsprechend dem Zweck der nach diesem Gesetz zuzuerkennenden Entschädigung, nämlich den Enteigneten soweit als möglich in die Lage zu versetzen, sich mit Hilfe der Entschädigungssumme dieselben Rechte und Vorteile zu verschaffen, die ihm durch die Enteignung im allgemeinen Interesse entzogen worden sind, ist grundsätzlich jede Methode der Errechnung der Entschädigung zulässig, die diesem Zweck gerecht wird. Auf welche Art das angestrebte Ergebnis am besten erzielt werden kann, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (hier: Heranziehung der Realschätzordnung).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 698/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 698/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053724

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0070OB00698_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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